Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworte ich auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
zu 1) Grundsätzlich entsteht die Steuer gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG nach vereinbarten Entgelten ("die ich in Rechnung gestellt habe") mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Soweit Ihrerseits kein Antrag nach §20 Abs. 1 Satz 1 UStG beim Finanzamt auf Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ("tatsächlichen Zuflüsse auf mein Konto") gestellt wurde, die dort weiter genanten Voraussetzungen gegeben sind, und ein entsprechender Bescheid vom Finanzamt vorliegt, entsteht bei Ihnen die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem die Leistungen ausgeführt wurden, in Ihrem Beispiel also für die Leistungen im April mit Ablauf des Aprils. Die Umsätze der Rechnungen im April sind also in der Umsatzsteuervoranmeldung für April anzugeben.
zu 2) Sie tragen unter Zeile 81 bei "Bemessungsgrundlage" 1.000,00 EUR (sind Ihre Netto-Einnahmen) und unter "Steuer" 190,00 EUR ein. Die Versicherungsleistungen sind umsatzsteuerfrei und werden entsprechend nicht eingetragen.
zu 3) Das Handy für ausschließlich private Zwecke wird in der Umsatzsteuervoranmeldung nicht angegeben. Bezüglich der weiteren Telefone kann aus den vorliegenden Rechnungen gemäß §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wobei eine Aufteilung von 95:5 vorgenommen werden muss, da hinsichtlich der 5 % umsatzsteuerfreier Umsätze diese zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Sämtliche sich danach ergebenden Beträge sind zu addieren und die Endsumme in Zeile 66 "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern" einzutragen.
zu 4) Auch hier gilt das unter 3) gesagte. Es ist wiederum eine Aufteilung von 95:5 vorzunehmen. Nur hinsichtlich der 95% ist ein Vorsteuerabzug möglich. Der sich ergebende Betrag ist mit den anderen Vorsteuerbeträgen (zB denen aus 3.) zu addieren und die Endsumme in Zeile 66 einzutragen.
zu 5) Aus Ihrer Fragestellung geht leider weder der Anschaffungszeitpunkt hervor, noch, ob das Fahrzeug zum Mehrwertsteuerausweis berechtigt. Anhand des geschilderten Sachverhaltes kann man die Frage jedoch generell wie folgt beantworten:
Sollte letzteres der Fall sein, so wäre möglicherweise (je nach Anschaffungszeitpunkt) auch hier ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer gesondert in der Rechnung ausgewiesen wurde.
Sollte es sich um einen Privatkauf handeln, so scheidet ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Fahrzeugs aus.
Wird das Fahrzeug mehr als 10% für die unternehmerische Tätigkeit genutzt, so ist aus den laufenden Kosten (Benzin, Reparaturkosten etc.) ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich, unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten möglich wäre.
Beachten Sie dabei jedoch bitte, dass eine etwaige Privatnutzung grundsätzlich zu versteuern ist.
Besteuert wird dabei der Teil der Fahrzeugkosten, der auf die private Nutzung entfällt. Das sind sämtliche anteilige Kosten, aus denen ein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. Kosten für Kraftstoffe, Öl, Reparaturen und Wagenpflege. Zu den anzusetzenden Kosten zählen auch die Absetzungen für Abnutzung, wenn aus den Anschaffungskosten Vorsteuern abgezogen werden konnten. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören dagegen diejenigen Aufwendungen, für die ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden konnte (z. B. Steuern und Versicherungen). Zur Ermittlung des privaten Anteils der Fahrzeugnutzung empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen. Es kann aber auch eine sachgerechte Schätzung des Unternehmers anerkannt werden. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist es aus Vereinfachungsgründen ferner möglich, den Privatanteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Hiervon kann für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 v. H. vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit besten Wünschen
Tobias Karl Gussmann
(Rechtsanwalt)
GBK Rechtsanwälte
Tel. 0911 955 168 8
gussmann@gbk-rae.de
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworte ich auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
zu 1) Grundsätzlich entsteht die Steuer gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG nach vereinbarten Entgelten ("die ich in Rechnung gestellt habe") mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Soweit Ihrerseits kein Antrag nach §20 Abs. 1 Satz 1 UStG beim Finanzamt auf Gestattung der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ("tatsächlichen Zuflüsse auf mein Konto") gestellt wurde, die dort weiter genanten Voraussetzungen gegeben sind, und ein entsprechender Bescheid vom Finanzamt vorliegt, entsteht bei Ihnen die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums in dem die Leistungen ausgeführt wurden, in Ihrem Beispiel also für die Leistungen im April mit Ablauf des Aprils. Die Umsätze der Rechnungen im April sind also in der Umsatzsteuervoranmeldung für April anzugeben.
zu 2) Sie tragen unter Zeile 81 bei "Bemessungsgrundlage" 1.000,00 EUR (sind Ihre Netto-Einnahmen) und unter "Steuer" 190,00 EUR ein. Die Versicherungsleistungen sind umsatzsteuerfrei und werden entsprechend nicht eingetragen.
zu 3) Das Handy für ausschließlich private Zwecke wird in der Umsatzsteuervoranmeldung nicht angegeben. Bezüglich der weiteren Telefone kann aus den vorliegenden Rechnungen gemäß §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wobei eine Aufteilung von 95:5 vorgenommen werden muss, da hinsichtlich der 5 % umsatzsteuerfreier Umsätze diese zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Sämtliche sich danach ergebenden Beträge sind zu addieren und die Endsumme in Zeile 66 "Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern" einzutragen.
zu 4) Auch hier gilt das unter 3) gesagte. Es ist wiederum eine Aufteilung von 95:5 vorzunehmen. Nur hinsichtlich der 95% ist ein Vorsteuerabzug möglich. Der sich ergebende Betrag ist mit den anderen Vorsteuerbeträgen (zB denen aus 3.) zu addieren und die Endsumme in Zeile 66 einzutragen.
zu 5) Aus Ihrer Fragestellung geht leider weder der Anschaffungszeitpunkt hervor, noch, ob das Fahrzeug zum Mehrwertsteuerausweis berechtigt. Anhand des geschilderten Sachverhaltes kann man die Frage jedoch generell wie folgt beantworten:
Sollte letzteres der Fall sein, so wäre möglicherweise (je nach Anschaffungszeitpunkt) auch hier ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer gesondert in der Rechnung ausgewiesen wurde.
Sollte es sich um einen Privatkauf handeln, so scheidet ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Fahrzeugs aus.
Wird das Fahrzeug mehr als 10% für die unternehmerische Tätigkeit genutzt, so ist aus den laufenden Kosten (Benzin, Reparaturkosten etc.) ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich, unabhängig davon, ob ein Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten möglich wäre.
Beachten Sie dabei jedoch bitte, dass eine etwaige Privatnutzung grundsätzlich zu versteuern ist.
Besteuert wird dabei der Teil der Fahrzeugkosten, der auf die private Nutzung entfällt. Das sind sämtliche anteilige Kosten, aus denen ein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. Kosten für Kraftstoffe, Öl, Reparaturen und Wagenpflege. Zu den anzusetzenden Kosten zählen auch die Absetzungen für Abnutzung, wenn aus den Anschaffungskosten Vorsteuern abgezogen werden konnten. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören dagegen diejenigen Aufwendungen, für die ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden konnte (z. B. Steuern und Versicherungen). Zur Ermittlung des privaten Anteils der Fahrzeugnutzung empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen. Es kann aber auch eine sachgerechte Schätzung des Unternehmers anerkannt werden. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist es aus Vereinfachungsgründen ferner möglich, den Privatanteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Hiervon kann für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 v. H. vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit besten Wünschen
Tobias Karl Gussmann
(Rechtsanwalt)
GBK Rechtsanwälte
Tel. 0911 955 168 8
gussmann@gbk-rae.de