2. Oktober 2025
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21:00
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es handelt sich beim unechten Mietkauf um ein Finanzierungsgeschäft, das nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 a) Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei ist. Das Wirtschaftsgut muss in Ihrer Bilanz aktiviert werden. Die Kapitalgesellschaft stellt kein neues Wirtschaftsgut zur Verfügung, sondern stellt nur Kapital zur Verfügung.
Deshalb kann auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgeweisen werden, das wäre ein Verstoß gegen § 14 c Umsatzsteuergesetz und ist als unberechtigter Steuerausweis mit Haftungsrisiken verbunden.
Auf der Rechnung sollte deshalb der folgende Vermerk angebracht werden:
„Umsatzsteuerfreie Finanzierungsleistung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (Kreditgewährung)."
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und stehe selbstverständlich auch bei Nachfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-