Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dann sollten Sie gegen das Ihnen gestern zugegangene Schreiben des Finanzamtes, dass der Antrag auf Änderung der Umsatzsteuer 2011 nicht in Betracht kommt, Einspruch einlegen mit der Begründung, dass Ihnen überhaupt kein Umsatzsteuerbescheid vom 23.11.2012 zugegangen ist, gegen den Sie hätten Einspruch einlegen können und eine Umsatzsteuererklärung 2011 in Papierform mit einreichen. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 ist somit überhaupt nicht bestandskräftig geworden. Was ich nicht kann ganz verstehe ist, warum Sie die Umsatzsteuererklärung 2011 gleichgültig ob in Papierform oder per Elster nicht mehr nachreichen können, da der Schätzbescheid sicherlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für die Antwort, werde den Einspruch auf jeden Fall einreichen. Ich hoffe nur, daß das liebe Finanzamt während dieser Zeit nicht die komplette Bandbreite an Zwangsbeitreibungsmaßnahmen durchzieht (Kontopfändung u.ä.). Befürchte aber, daß mein Einpsruch kein Zahlungsaufschub gewährt.
Wenn ich deren Schreiben richtig verstehe, hätte ich die Erklärung wohl nachreichen können, allerdings nur bis zum 27.12.2012 da zu diesem Zeitpunkt deren Steuerfestsetzung bestandskräftig geworden sein soll. Ich versuche dennoch mein Glück, fühle mich durch diese zusätzliche Steuerlast und niemals aufgetretenen geschätzten Umsätzen benachteiligt.
Richtig ist, dass der Einspruch allein keine aufschiebende Wirkung der fälligen Zahlung hat, Flankierend sollten Sie deshalb Aussetzung der Vollziehung beantragen und rein vorsorglich Vollstreckungsaufschub.