Sehr geehrter Fragesteller,
Herzlichen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur der Rechnung möglich ist, dürfte sich zunächst nicht ggü. der Finanzverwaltung stellen, sondern gegenüber Ihren Kunden, da das Finanzamt ja die Ust. Bereits gefordert hat.
Für eine Vermeidung der Ust. hätte es im Vorhinein bereits einer Erklärung zur Kleinunternehmerregelung bedurft.
In Bezug auf ihre Kunden können und dürfen Sie nur das in Rechnung stellen, was letztlich auch vereinbart gewesen ist. Hier sind die entsprechenden vertraglichen Grundlagen zurate zu ziehen. Ist die Gesamtsumme netto vereinbart worden und sind sie fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Umsatzsteuerpflicht nicht besteht, so können Sie grundsätzlich die Umsatzsteuer noch in Rechnung stellen und ist die Summe jedoch brutto vereinbart worden, also dass eine mögliche Umsatzsteuer bereits darin enthalten gewesen ist, dürfte eine Umsatzsteuer allein aus vertraglichen Gründen wohl nicht mehr geltend gemacht werden können.
Diesbezüglich weise ich auf die Verjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB
hin.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Diese Antwort ist vom 08.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Es geht mir natürlich nicht darum Forderungen an das Finanzamt zu richten, sondern bei meinen Kunden nachträglich die USt. abzurechnen. Verstehe ich Sie richtig? Ich kann die Rechnungen von 2011 insofern korrigieren, in dem ich zum alten Rechnungsbetrag die 19% USt. hinzufüge und dann mit Berufung auf §195 BGB an Gerichte, Ämter und Behörden schicke mit freundlichem Bitte die USt nachträglich und explizit mit Vermerk "USt aus korr. Rechnung Nr. XY" auszuzahlen? Gibt es etwas zu beachten, damit das Finanzamt nicht sagt, dass dies nun neue Einkünfte sind?
Vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Richtig, Sie müssten sodann eine neue Rechnung unter Berücksichtigung der Zahlung und des neuen Betrags fertigen und übersenden, wobei die Einnahmen natürlich auch wieder Einkommen darstellen, wobei hier zu prüfen wäre, in welchem Umfang dieses bereits durch das FA berücksichtigt worden ist, wenn nicht separat die USt. an das FA abgeführt worden ist. Ist die USt. separat bezahlt worden, dann handelt es sich sodann nur um die Vereinnahmung der USt. beim Kunden.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Viele Grüße