Umnutzung Teileigentum zu Wohnzwecken

19. November 2018 17:33 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


19:27
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Teileigentumseinheit (Büro) in München erworben. Ich würde das Objekt gerne zu Wohnzwecken nutzen und es später auch zu diesem Zweck verkaufen. Für eine förmliche „Umwandlung" des Teileigentums in Wohneigentum benötige ich die Zustimmung aller Miteigentümer (Änderung der Teilungserklärung). Dies ist nicht realistisch. Daher meine Frage: kann mir die Eigentümerversammlung durch Beschluss (mit einfacher Mehrheit) die Wohnnutzung gestatten? Wenn ja, kann man den Beschluss unwiderruflich ausgestalten, d.h., dass die WEG das in Zukunft nicht mehr gegenläufig entscheiden kann? Vielen Dank.
19. November 2018 | 18:05

Antwort

von


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30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fraegsteller,

eine Nutzungsänderung ist nur nach entsprechender einstimmiger Vereinbarung (bzw. Mehrheitsbeschluss bei vorhandener Öffnungsklausel) zulässig, vgl. z.B. Saarländisches OLG, Beschluss vom 3.02.2006 - Az. 5 W 115/05-31. Die Öffnungsklausel steht im Zweifel in der Teilungserklärung und bedarf den extra Passus, dass diesbezüglich nur ein Mehrheitsbeschluss notwendig ist.

Eine Unwiderruflichkeit ist aber in keinem Falle möglich, da es das Eigentumsrecht zu sehr einschränken würde.

Allerdings:
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2002, 16 Wx 233/02, bestätigt, dass auch grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Nutzung.

Darauf basierend bräuchte es dann keiner Änderung der Teilungserklärung, sodass Sie das Büro, wenn die o.g. Kriterien zutreffen, auch als Wohnung nutzen dürften.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2018 | 18:19

Hallo, nur noch mal zur Klarstellung: es ist also kein Beschluss nur mit einfacher Mehrheit möglich, der mir eine Wohnnutzung erlaubt? Eine Öffnungsklausel ist nicht vorhanden. Vielen Dank schon mal.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2018 | 19:27

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, da die Teilungserklärung geändert werden müsste und hierzu das Einstimmigkeitsprinzip gilt, wenn nichts Abweichendes geregelt ist.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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