Umgangsrecht ändern wegen Schule

5. Februar 2021 11:18 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


14:43
Hallo,

mein Sohn kommt dieses Jahr in die Schule und aktuell wird bei uns ein Residenzmodell fabriziert. Ich habe meinen Sohn alle zwei Wochen von Dienstag bis Sonntag. Das ist auch bereits in der Vergangenheit so gerichtlich bestätigt wurden. Das Modell besteht schon seit 4 Jahren.

Mit der Schuleinführung halte ich den Wechsel am Dienstag und Sonntag jedoch nicht förderlich für den Kleinen. Allein dienstags ist er immer sehr aufgedreht, weil er sich auch freut wieder bei mir zu sein.

Ich strebe den Wechsel im Wechselmodell jeden Freitag an. Das ist einfach entspannter für meinen Sohn und auch wir als Elternteile können die vergangene Schulwoche auswerten und uns auf die neue Woche vorbereiten. Der Wechsel am Dienstag bzw. Sonntag ist meines Erachtens mit dem Beginn der Schule nur mit Stress verbunden.

Die Mutter wird sich - auch aufgrund der Unterhaltsfrage - gegen dieses Modell wehren.

Hätte ich eine Chance dies vor Gericht durchzusetzen? Ist mit der Schuleinführung ein triftiger Grund gegeben?

VG Thomas
5. Februar 2021 | 12:07

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie mitteilen, das bisherige Modell sei gerichtlich bestätigt worden, gehe ich davon aus, dass es eine gerichtlich protokollierte Einigung über den Umgang gibt.

Natürlich können Sie einvernehmlich jeder Zeit wegen veränderter Umstände eine neue Regelung mit der Kindesmutter treffen und dazu eine Elternvereinbarung aufsetzen. Unter Umständen lässt sich die Kindesmutter ja überzeugen, einem Wechsel am Wochenende zuzustimmen, wenn Sie etwa bereit wären, Ihr beim Unterhalt etwas entgegen zu kommen. Der erste Schritt sollte immer der Versuch einer einvernehmlichen Lösung sein. Für eine Vermittlung können Sie sich auch an eine Erziehungsberatungsstelle vor Ort wenden.

Wie Sie bereits richtig andeuten, wäre im Falle einer notwendigen familiengerichtlichen Einschaltung Rechtsgrundlage für eine Abänderung § 1696 Abs.1 BGB. Danach müssten trifftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe festgestellt werden.

Der Schulbeginn stellt für das Kind zweifelsohne eine wichtige Zäsur im Leben dar. Diese wird voraussichtlich auch Auswirkungen im Verhalten bei Wechseln im den anderen Haushalt während der Schulwoche haben. Ob allerdings trifftige Gründe für eine Änderung der über Jahre bewährten Regelung vorliegen, wird sich wohl erst nach einer Erprobungsphase nach Schulbeginn zeigen. Ich gehe bei dieser Bewertung davon aus, dass Sie beide in örtlicher Nähe wohnen, so dass die Schule von beiden Haushalten gut erreichbar sein wird. Sollte es schon wegen der örtlichen Verhältnisse schwierig werden, müsste die Bewertung wohl schon deswegen anders ausfallen.

Letztlich ist es immer der Bewertung im Einzelfall überlassen, ob die Voraussetzungen des § 1696 BGB vorliegen, die Hürden sind aber recht hoch. Deshalb wäre ich mit einer durchweg positiven Bewertung der Sachlage allein wegen des anstehenden Schulbeginns vorsichtig. Erst die Erprobung über eine Zeitraum von einigen Monaten wird zeigen, ob eine Änderung tatsächlich erforderlich ist.

Vielleicht gelingt es Ihnen, diese Zeit zu nutzen, um mit der Kindesmutter einig zu werden. Viel Erfolg dabei.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2021 | 14:14

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. In meinem Fall müssen wir davon ausgehen, dass die KM definitiv nicht gewillt ist das Modell zu ändern und es somit zu einem Termin vor Gericht kommen müsste.

Wie stehen denn die Chancen mein gewünschtes Modell bereits im Vorfeld der Schuleinführung umzusetzen?

Man muss doch rein theoretisch die Modelle vergleichen und anschliessend bewerten welches Modell für das Kindeswohl am geeignetsten ist oder?

Ich empfinde den aktuellen Wechsel am Dienstag als sehr stressig für meinen Sohn. Er ist aufgedreht weil er sich natürlich freut wieder bei mir zu sein. Dann müssen wir uns noch waschen, Abendbrot essen und zusätzlich ist er an dem Abend auch sehr redebedürftig weshalb er abends nicht zur Ruhe kommt. Am nächsten Tag geht dann alles wieder. Mein Wunsch ist ja von Freitag bis Freitag. Der beschriebene Stress wäre dann nicht mehr gegeben und demzufolge besonders für meinen Sohn extrem stressfrei. Das Wechselmodell hätte meines Erachtens nur Vorteile.

Wie ist denn hier die Denkweise vor Gericht? Meine Erklärung für diese Umgangsänderung ist für mich persönlich eigentlich sehr schlüssig. Die Frage ist nur ob das der Richter oder die Richterin das auch so sieht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2021 | 14:43

Gern nehme ich ergänzend zu Ihrer Nachfrage Stellung:

Ihre Intention kann ich sehr gut nachvollziehen. Die Argumentation eines ruhigeren Übergangs zum Wochenende hin, anstatt des Wechsels unter der Woche lässt sich sicher gut hören.

Die Frage ist nur, ob dies ausreicht, um einen trifftigen, nach Kindeswohl nachhaltig berührenden Grund darzulegen.

Ich wollte ich mit meiner Antwort zum Ausdruck bringen, dass meines Erachtens die Erfolgschancen zu diesem Zeitpunkt nicht sehr vielversprechend sind. Derzeit wird es schwer, den Nachweis zu führen, dass der Wechsel unter der Woche das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigt. Daher meine Empfehlung, zunächst einige Monate abzuwarten und die Entwicklungen zu erproben.

Selbstverständlich könnten Sie einen Abänderungsantrag zum Umgang beim Familiengericht stellen und dann versuchen im Rahmen des Erörterungstermins mit Hilfe des Gerichts und des zu beteiligenden Jugendamtes eine Einigung zu erreichen. Dies wäre durchaus ein gangbarer Weg.

Scheitert eine Einigung und muss das Gericht entscheiden, so wären nur nach meiner Einschätzung zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten eher gering.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Einschätzung geben zu können.

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