Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine ordentliche Kündigung mit zu kurz bemessener Frist regelmässig in eine solche mit der richtigen Frist umgedeutet wird.
Die ist von der Rechtsprechung bereits mehrfach so entschieden, vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 90, 337, OLG Hamm MDR 94, 56.
Umgedeutet werden sogar außerordentliche fristlose Kündigungen in ordentliche Kündigungen, also in Fällen, die vom Kündigungsgrund aus sehr weit auseinderliegen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine ordentliche Kündigung mit zu kurz bemessener Frist regelmässig in eine solche mit der richtigen Frist umgedeutet wird.
Die ist von der Rechtsprechung bereits mehrfach so entschieden, vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 90, 337, OLG Hamm MDR 94, 56.
Umgedeutet werden sogar außerordentliche fristlose Kündigungen in ordentliche Kündigungen, also in Fällen, die vom Kündigungsgrund aus sehr weit auseinderliegen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt