4. August 2007
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19:40
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wegen der in der deutschen Privatrechtsordnung geltenden Vertragsfreiheit kann auch ein Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf Werbung wirksam vereinbart werden. Dies kann wegen bauordnungsrechtlichen Vorschriften begründet werden. Allerdings kann der Vermieter nicht jede Art von Werbung verbieten, sondern wird einem Schild mit verkehrsüblichen Ausmaßen zustimmen müssen, insbesondere dann, wenn dem Bauordnungsrecht genügt wird. In diesem Rahmen dürften Ihre wirtschaftlichen Interessen höher zu bewerten sein. Der Vermieter eines Stellplatzes für einen Eiswagen muss dulden, dass dieser in verkehrsüblichem Umfang für seine Produkte wirbt. Ohne Ihr Vorhaben genau zu kennen, kann aber keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden, so dass Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und der Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber dem Vermieter beauftragen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt