Übertragung Aktienanteile

9. November 2007 14:34 |
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Gesellschaftsrecht


Eine Ehepaar besitzt eine Firma/kleine AG mit einer Aufteilung der Aktien von 10% und 90%. Es sind nur diese 2 Aktionäre vorhanden. Es wird nun in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten, dass der Aktionär mit 90% seine Anteile an den 2. Aktionär mit 10% verkauft. Die Zahlung des Kaufpreises und Übergabe de Aktien erfolgt in 6 Monaten. Weitere Bedingungen, wie Kündigung, Widerspruch,Rücktritt sind nicht vereinbart.
Nach 3 Monaten teilt der Aktionär mit den ursprünglichen 90% Anteilen mit, er werde sich nicht an die Vereinbarung halten.
Kann die Erfüllung der Vereinbarung gerichtlich durchgesetzt werden ?
Sehr geehrter Ratsuchender,

aus Ihren Angaben ergibt sich nicht, dass der Durchsetzbarkeit der Vereinbarung vor Gericht etwas entgegenstehen könnte. Sie schreiben , dass ein schriftlicher Vertrag vorliegt. An Verträge muss man sich halten, es sei denn, dass ausnahmsweise ein Grund vorliegt, der entweder die Willenserklärung des Vertragspartners nichtig erscheinen lässt oder eine nachträgliche Loslösung vom Vertrag ermöglicht. Ein solcher Grund ist aus Ihren Ausführungen aber nicht ersichtlich. Es scheint so, als habe sich der Vertragspartner grundlos von seiner Verpflichtung distanziert.

In dieser Situation sollte man aber nicht einfach eine Klage vor Gericht einreichen. Vielmehr sollte man den Vertrag konkret prüfen, ob er wirksam ist und der Durchsetzbarkeit keine Hindernisse entgegenstehen. Wäre dies der Fall und Sie würden die Klage verlieren, so müssten Sie die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Prüfung eines Vertrages ist jedoch zumeist eine recht komplexe juristische Angelegenheit, die man als Laie keinesfalls ohne anwaltichen Rat durchführen sollte. Sie sollten sich daher zu einem Anwalt begeben, der den Vertrag für Sie prüft und die Erfolgsaussichten der Klage genauer mit Ihnen erörtert als dies im Rahmen dieses Forums möglich ist.

Beachten Sie auch, dass Sie gem. § 78 ZPO nicht ohne einen Anwalt klagen können, wenn der Streitwert 5.000,00 EUR übersteigt. Denn dann müssen Sie vor dem Landgericht klagen, wo Anwaltspflicht besteht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weitergeholfen habe. Falls Sie weiterhin Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Sie können sich zunächst im Rahmen einer kostenfreien Nachfrage auf diesem Forum an mich wenden. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit würde weitere Anwaltsgebühren auslösen.

Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg

RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski

Herbert-Weichmann-Straße 7
22085 Hamburg

Tel.: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 0
Fax: ++49 (0)40 - 226 32 09 - 99

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