Antwort
vonRechtsanwalt Cedric Hohnstock
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vielen Dank für das Stellen Ihrer Rechtsfrage. Diese möchte ich gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten:
Da Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist und juristische Fragen mit Auslandsbezug grundsätzlich sehr komplex sind, werde ich mir besonders Mühe geben, um Ihre Fragen nachvollziehbar zu beantworten.
In Ihrem Fall ist zunächst das Deutsche Recht anzuwenden, da eine Person in Deutschland eine Klage erhoben und diese Klage dann zu Ihnen nach Spanien geschickt wurde. Für Klagen, die in Deutschland erhoben und sodann im Ausland zugestellt werden sollen, gilt zunächst ein deutscher Paragraph, nämlich [b]§ 183 ZPO (Zivilprozessordnung)[/b]. In dieser Vorschrift kann erkannt werden, dass sich Zustellungen innerhalb der europäischen Union (EU) nach einer Verordnung der EU, nämlich der [b]VO (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO)[/b], richten. Der Anwendungsbereich der EuZVO ist nicht auf Zivilsachen und Handelssachen (vgl. Art. 1 Abs. 2 EuGVVO) beschränkt; erfasst werden zum Beispiel auch Rechtsstreitigkeiten in Insolvenzsachen und in Familiensachen.
Die EuZVO kennt unterschiedliche Zustellungswege. In Ihrem Fall liegt wohl die Zustellung durch Übermittlungs- und Empfangsstellen vor (Art. 4 ff. EuZVO). Bei diesem Zustellungsweg übermittelt das deutsche Gericht die Klage dem zuständigen spanischem Gericht, das dann die Zustellung nach dem spanischen Recht veranlasst.
[b]Für Sie ist wichtig zu wissen, dass nach der EuZVO [u]keine[/u] Übersetzung der Klage erforderlich ist.[/b]
Damit die unterschiedlichen Interessen der Parteien sowie die sprachlichen Barrieren berücksichtigt werden können, befindet sich in [b]Art. 5, 8, 9 EuZVO[/b] eine wichtige Regelung. Diese Regelung ist für Personen, die nur selten Kontakt zu juristischen Themen haben, schwierig zu verstehen. Den Inhalt dieser Regelung müssen Sie sich wie folgt vorstellen:
Nach Art. 5 Abs. 1 EuZVO entscheidet der Kläger darüber, ob die Klageschrift mit oder ohne Übersetzungen zugestellt wird. Der Kläger kann selbstständig entscheiden, ob er der Klage eine Übersetzung beifügt oder ob er die Klage ohne Übersetzung zustellen lässt. Wird die Klage ohne Übersetzungen in die Amtssprache des Empfangsstaats oder eine Sprache, die der Empfänger versteht, zugestellt, steht dem Empfänger ein Annahmeverweigerungsrecht zu, das er durch Rücksendung der Klage ausüben kann (Art. 8 Abs. 1 EuZVO).
Über dieses Annahmeverweigerungsrecht hätte man Sie belehren müssen. Sie sollten also einmal in Ihren Unterlagen nachschauen, ob eine solche Belehrung erfolgt ist. Erst wenn die Annahme der Klage vom Empfänger verweigert wird, muss das Gericht Ihnen eine Übersetzung zusenden. Es ist aber auch in Ordnung, wenn Ihnen schon vorher eine Übersetzung zugesendet wird.
[u][b]Für Sie stellt sich die Situation so dar:[/b][/u]
Da Sie derzeit in Spanien leben und die Amtssprache in Spanien spanisch ist, muss eine Übersetzung auch in spanisch erfolgen. Das Gesetz stellt nur auf die Amtssprache in Spanien ab. Ob Sie aber tatsächlich auch spanisch sprechen, bleibt unberücksichtigt. Das Gesetz und die Rechtsprechung verlangt in diesen Fällen von Ihnen, dass Sie sich selbstständig um eine rechtliche Vertretung kümmern, die Ihnen beim sprachlichen Verständnis der Unterlagen hilft. Sollten Sie die Klage verlieren, müssen Sie die Kosten für die Übersetzung leider tragen.
So wie Sie den Sachverhalt geschildert haben muss daher davon ausgegangen werden, dass das Gericht [u]keine[/u] Fehler gemacht hat. Die Klage wurde ordnungsgemäß bei Ihnen zugestellt. Es war auch in Ordnung, dass Ihnen sofort eine spanische Übersetzung zugestellt wurde. Der Kläger konnte frei entscheiden, ob Ihnen die Klage in spanisch oder niederländisch zugestellt wird. Ein Annahmeverweigerungsrecht hatten Sie deshalb leider nicht.
Da Sie nach Gerichtsurteilen gefragt haben, möchte ich abschließend noch auf die [b]aktuelle Rechtsprechung in Deutschland[/b] hinweisen. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat erst vor wenigen Monaten mit Urteil vom 25.02.2021 (Az. IX ZR 156/19) umfassend die zu beachtenden Grundsätze einer Zustellung ins europäische Ausland aufgestellt, insbesondere von Klagen, die sich nach der Zustellverordnung (EuZVO) richten. Der BGH hat hier erneut klar gemacht, dass der Kläger bei zuzustellenden Schriftstücken keine Übersetzung beifügen muss. Die Klage wäre Ihnen somit auch ohne Übersetzung wirksam zugestellt worden. Das Beilegen einer spanischen Übersetzung ist in Ihrem Fall aber nicht schädlich.
Die genannten Gesetze und Gerichtsurteile können Sie im Internet frei und kostenlos nachlesen. Diese lassen sich alle mit einer einfachen Google-Suche finden.
Ich hoffe, dass ich dieses komplexe Thema nachvollziehbar erläutern konnte.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
Guten Abend
Danke für das ausführliche Antwort, super !!
Es handelt sich um eine Vermietung eines Ferienhauses (nur informativ, damit Sie wissen, worum es geht)
Was ich nicht verstehe, ist der Kläger, der sich für die Übersetzung entschieden hat , oder das Amtsgericht?
Merkwürdiger ist, dass meine Korrespondenz mit dem Kläger, die in Deutscher Sprache ist, auch ins Spanische übersetzt wurde .... ,
Aus diesem Grund wussten mann, dass ich Deutsch spreche (oder versuche)
Ich habe daher dem Amtsgericht sofort mitgeteilt, dass keine Übersetzung ins Spanische Notwendig ist, und werde mein Bestes tun, um Deutsch zu schreiben
Ab dann ist alles in Deutscher Sprache weitergegangen
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Rückfrage!
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass sich der Kläger für eine spanische Übersetzung entschieden hat. Sie müssen sich das so vorstellen, dass sich der Kläger anwaltlich vertreten oder zumindest anwaltlich beraten lässt. Der Anwalt des Klägers weiß, dass Sie gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO ein Annahmeverweigerungsrecht gehabt hätten, wenn die Klage ohne Übersetzungen in die Amtssprache Spaniens (also Spanisch) oder eine Sprache, die Sie als Empfänger verstehen (also Niederländisch), zugestellt wird. Der Anwalt des Klägers wird deshalb aus strategischen Gründen eine spanische Übersetzung veranlasst haben. Damit das Annahmeverweigerungsrecht beseitigt wird, war es für den Kläger sicherer eine spanische Übersetzung zu nutzen.
Sollten Sie in Deutschland anwaltliche Hilfe benötigen, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Ich bin gerne für Sie in Deutschland da.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt