Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Es gilt deutsches Urheberrecht, wenn derjenige, der sich auf den Schutz des Werkes beruft, diesen Schutz für Deutschland in Anspruch nimmt (Art. 8 Rom II-Verordnung).
Ich unterstelle, ihren Sachverhaltsangaben zufolge, dass die Originalausgabe des Textes in Pali keinen Urheberrechtsschutz genießt, z.B. weil der Urheber nicht bekannt ist (§ 66 UrhG) oder die 70 Jahres-Frist abgelaufen ist (§ 64 UrhG).
Übersetzungen sind selbstständig schutzfähige Werke gem. § 3 UrhG. Diese Vorschrift lautet: „Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie elbständige Werke geschützt…"
Weil das Gesetz hier ausdrücklich sagt, dass das "unbschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk gilt", genießt die Übersetzung ins Englische, die Sie als Vorlage benutzen wollen auch dann, vollen Urheberrechtsschutz, wenn das Originalwerk in Pali das nicht tut, so dass Sie die Zustimmung der Übersetzer ins Englische brauchen werden.
Erfahrungemäß stellen sich aber weder Autoren noch Übersetzer noch Verlage oder Agenten hier allzu quer, je exotischer die Ursprungsquelle ist, sofern es sich nicht gerade um Bestseller handelt.
Ich denke, das beantwortet schon Ihre Frage und ich verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Es gilt deutsches Urheberrecht, wenn derjenige, der sich auf den Schutz des Werkes beruft, diesen Schutz für Deutschland in Anspruch nimmt (Art. 8 Rom II-Verordnung).
Ich unterstelle, ihren Sachverhaltsangaben zufolge, dass die Originalausgabe des Textes in Pali keinen Urheberrechtsschutz genießt, z.B. weil der Urheber nicht bekannt ist (§ 66 UrhG) oder die 70 Jahres-Frist abgelaufen ist (§ 64 UrhG).
Übersetzungen sind selbstständig schutzfähige Werke gem. § 3 UrhG. Diese Vorschrift lautet: „Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie elbständige Werke geschützt…"
Weil das Gesetz hier ausdrücklich sagt, dass das "unbschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk gilt", genießt die Übersetzung ins Englische, die Sie als Vorlage benutzen wollen auch dann, vollen Urheberrechtsschutz, wenn das Originalwerk in Pali das nicht tut, so dass Sie die Zustimmung der Übersetzer ins Englische brauchen werden.
Erfahrungemäß stellen sich aber weder Autoren noch Übersetzer noch Verlage oder Agenten hier allzu quer, je exotischer die Ursprungsquelle ist, sofern es sich nicht gerade um Bestseller handelt.
Ich denke, das beantwortet schon Ihre Frage und ich verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn