Überschreitung Grundstücksgrenzen bei Dacherhöhung

| 4. September 2013 20:30 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch/baurechtliches Vorgehen des Bauamts bei der Erhöhung des Daches vom Nachbarn

Raum Freiburg im Breisgau

Unser Nachbar hat ohne weitere Ankündigung eine Dacherhöhung durchgeführt. Es handelt sich hierbei um ein Reihenhaus, das direkt an unser Haus anschließt (durchgehende Dachhaut). Bei dieser Umbaumaßnahme ist er sowohl mit den Dach selbst als auch mit einer verlängerten Regenrinne ca. 10-20 cm auf unser Dach/Grundstück gekommen. Weiterhin habe ich den Eindruck, dass der Abschlussbalken des Nachbardaches auf unserer Mauer liegt. (Brandmauer). Darüberhinaus scheint nach Aussage eines zu Rate gerufenen Dachdeckers der Giebelziegel unseres Daches gekürzt worden zu sein. Eine eventuell eigene Erhöhung des Daches scheint zukünftig auch schwieriger zu sein.

Im Vorfeld zu dieser Maßnahme wurden wir durch unseren Nachbarn lediglich telefonisch informiert, dass in der Folgewoche die Dachdecker ihre Arbeit aufnehmen würden. Während der Arbeiten wurden wir durch den Nachbar dann informiert, dass das Dach wohl etwas höher kommen würde... Durch das aufgebaute Gerüst konnten wir keine genaue Einsicht nehmen. Erst als das Gerüst abgebaut wurde, konnten wir erkennen, dass neben der Dacherhöhung auch die Überschreitung der Grundstücksgrenzen stattgefunden hat.

In der Nachbarschaft haben bereits mehrere Dacherhöhungen stattgefunden. Bei keinen dieser Dacherhöhungen wurden jedoch Grundstücksgrenzen durch Dach, Konstruktion oder Regenrinne überschritten. Alle Dächer und Regenrinnen halten die Grundstücksgrenzen ein. Wir sind davon ausgegangen, dass diese bei der Maßnahme des Nachbarn ebenfalls eingehalten würde.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Rückbau auf die Grundstücksgrenzen zu veranlassen? Eine Genehmigung durch das örtiche Baurechtamt liegt nicht vor, scheint auch nicht erforderlich zu sein. Eine Ankündigung zu diesem Vorhaben durch die Nachbarn selbst hat nicht stattgefunden. Eine entsprechende Prüfung unsererseits war entsprechend nicht möglich.

Vielen Dank!
4. September 2013 | 22:10

Antwort

von


(3186)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Zunächst ist hier das öffentlich-rechtliche Landesbaurecht in Betracht zu ziehen.

Danach gilt:
Es ist meines Erachtens durchaus eine Anfrage an das örtliche Bauamt Wert, das es auch in Bezug auf selbst nicht genehmigungsbedürftigen (dazu gleich) Dacherhöhungen etc. entscheidend ist, dass keine Abstandsflächen verletzt werden - die Berechnung dessen ist im Einzelnen recht kompliziert und müsste anhand einer Einsicht beim Bauamt/eigenen Messungen oder durch einen Sachbearbeiter des Bauamtes beziehungsweise Sachverständigen nachvollzogen werden können.

Auch habe ich durchaus Zweifel, ob dieses alles ohne eine Genehmigung des örtlichen Bauamts ablaufen durfte, da nur einzelne Aspekte bezüglich der Bedachung eines Gebäudes von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

Dort sollten Sie beim Bau nachfragen, insbesondere Fotos vorlegen, zumal die Ihr Eigentum beeinträchtigt wird.

Bezüglich Letzterem gilt in privatrechtlicher Hinsicht:

Nach meiner Einschätzung haben Sie hier tatsächlich einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, zumal wohl die gesetzlichen Abstände nicht eingehalten worden sind (siehe oben); zumindest drängt sich hier der Eindruck auf.

Dem sollten Sie ebenfalls nachgehen, gegebenenfalls durch einen Anwalt, falls dieses bei den Nachbarn auf "taube Ohren" stößt.

Soweit nämlich laut Auskunft des Dachdeckers der Giebelziegel Ihres Daches gekürzt worden sein sollte, so begründet dieses einen Beseitigungsanspruch und kann sogar in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein (Sachbeschädigung), dass ihr Nachbar Sie nämlich nicht um Erlaubnis gebeten hatte, die im Vorhinein hätte erteilt werden müssen.

Sie sollten dieses schon einmal Ihrem Nachbar schreiben und ihn zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auffordern. Sollte sich keine befriedigende Lösung einstellen, so sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, dessen Kosten bei dem Nachbarn dann wegen Verzugs angesetzt werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 6. September 2013 | 16:12

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