4. September 2013
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22:10
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Zunächst ist hier das öffentlich-rechtliche Landesbaurecht in Betracht zu ziehen.
Danach gilt:
Es ist meines Erachtens durchaus eine Anfrage an das örtliche Bauamt Wert, das es auch in Bezug auf selbst nicht genehmigungsbedürftigen (dazu gleich) Dacherhöhungen etc. entscheidend ist, dass keine Abstandsflächen verletzt werden - die Berechnung dessen ist im Einzelnen recht kompliziert und müsste anhand einer Einsicht beim Bauamt/eigenen Messungen oder durch einen Sachbearbeiter des Bauamtes beziehungsweise Sachverständigen nachvollzogen werden können.
Auch habe ich durchaus Zweifel, ob dieses alles ohne eine Genehmigung des örtlichen Bauamts ablaufen durfte, da nur einzelne Aspekte bezüglich der Bedachung eines Gebäudes von einer Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
Dort sollten Sie beim Bau nachfragen, insbesondere Fotos vorlegen, zumal die Ihr Eigentum beeinträchtigt wird.
Bezüglich Letzterem gilt in privatrechtlicher Hinsicht:
Nach meiner Einschätzung haben Sie hier tatsächlich einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, zumal wohl die gesetzlichen Abstände nicht eingehalten worden sind (siehe oben); zumindest drängt sich hier der Eindruck auf.
Dem sollten Sie ebenfalls nachgehen, gegebenenfalls durch einen Anwalt, falls dieses bei den Nachbarn auf "taube Ohren" stößt.
Soweit nämlich laut Auskunft des Dachdeckers der Giebelziegel Ihres Daches gekürzt worden sein sollte, so begründet dieses einen Beseitigungsanspruch und kann sogar in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein (Sachbeschädigung), dass ihr Nachbar Sie nämlich nicht um Erlaubnis gebeten hatte, die im Vorhinein hätte erteilt werden müssen.
Sie sollten dieses schon einmal Ihrem Nachbar schreiben und ihn zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auffordern. Sollte sich keine befriedigende Lösung einstellen, so sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen, dessen Kosten bei dem Nachbarn dann wegen Verzugs angesetzt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg