Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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erst nach der Trennung entstandene Kreditbelastungen können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ein Hauskauf nach der Ehescheidung wird regelmäßig als Vermögen bzw. Kapital angesehen und bleibt beim Einkommen unberücksichtigt. Dies gilt auch für mögliche Kredite im Zusammenhang mit dem Hauskauf. Lediglich Schulden, die bis zum Zeitpunkt der Trennung entstanden sind und somit prägend waren, können bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.
Erst recht gilt dies beim Kindesunterhalt wo sogar bei Unterschreiten des Regelunterhaltsbedarfs durch Schulden nach Billigkeitsgrundsätzen eine Regulierung dahingehend vorgenommen wird, dass auch die Schulden vor der Trennung nicht berücksichtigt werden. (BGH FamRZ 84, 659).
Für Sie könnten sich jedoch ggf. Vorteile aus der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 hinsichtlich der Forderung der früheren wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Unterhaltsgläubigers ergeben.
In Ihrem Fall wird der Hauskauf daher vorerst keine Änderung der Unterhaltsansprüche mit sich bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für ihre Antwort!
Mir ist folgendes nicht ganz klar geworden:
Kann meine Ex-Frau höheren Unterhalt für sich und für die Kinder fordern bzw. besteht von meiner Seite eine höhere Unterhaltspflicht, wenn meine Eltern mir ihr Haus (mit den beschriebenen Umständen) überschreiben und ich dadurch zwar nicht mehr Einkommen, aber doch faktisch mehr Vermögen besitze?
Vielen Dank & schönes Wochenende
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, mehr Unterhalt müssen Sie auf keinen Fall wegen des Hauskaufs zahlen, da es sich bei dem Haus ja gerade nicht um Einkommen handelt. Sie können jedoch aber die Aufwendungen für das Haus nicht unterhaltsmindernd einsetzen.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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