Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
ich teile Ihre Auffassung, dass die Einkünfte aus der Rufbereitschaft nicht vollständig angerechnet werden können.
Hier ist die Rufbereitschaft kein Bestandteil der vertraglichen Arbeitszeit, sondern Sie übernehmen es freiwillig als Zusatz.
Der BGH führt dann dazu aus, dass Einkommen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf überobligatorischer Tätigkeit (hier die freiwillige Rufbereitschaft) beruht.
Eine vollständige Heranziehung des Einkommens verstößt dann gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB
So BGH, Urteil vom 07.11.1990, Az.: XII ZR 123/89.
Und diese Entscheidung hat weiterhin auch Bestand.
Allerdings ist die prozentuale Höhe der Anrechnung dann wieder eine Einzelfallentscheidung.
Man kann also nicht pauschal 50% oder 25% oder 75% annehmen, sondern muss dann immer eine Gesamtbetrachtung machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Bitte erläutern Sie konkret ihre beiden letzten Absätze. Was bedeutet konkret Einzellfallentscheidung und welche Aspekte sind darin zu beurteilen? Sie Schreiben man muss immer eine Gesamtbetrachtung machen. Wer ist in diesem Fall „man" und welche Randbedingungen spielen bei dieser Betrachtung exakt eine entscheidende Rolle?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
das mache ich doch gerne:
Einzelfallentscheidung bedeutet, dass jedes Gericht eigenverantwortlich und losgelöst von der BGH Rechtsprechung entscheiden und auch abweichen kann.
Es gibt im deutschen Rechtssystem also keine Präzidenzfälle, an die untere Gerichte dann gebunden sind.
Aspekte werden sein, ob
Sie den Kindesunterhalt gemäß Tabelle leisten,
Sie ein so hohes Einkommen haben, dass die Anrechnung prozentual höher anfallen kann,
Sie eine bestimmte Führungsposition haben, die Rufbereitschaft vorsieht.
"Man" sind zunächst Sie und ich und das Jugendamt, in letzter Instand dann der zuständige Familienrichter.
Was dann exakt eine Rolle spielt, kann man ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts und der obigen Punkte nicht seriös beantworten.
Mit freundlichen GRüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle