Ein Urteil aus Ungarn ist nach § 54 Abs. 1 BZRG in das Zentralregister einzutragen, wenn
Sie Deutscher oder in Deutschland geboren oder wohnhaft sind, wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können, und die Entscheidung rechtskräftig ist.
"Eintragungen ausländischer Verurteilungen im Zentralregister sind entsprechend den für deutsche Verurteilungen geltenden Regelungen in Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Register aufzunehmen."
Sie werden aber eben als ausländische Verurteilungen aufgenommen, und nicht als Deutsche Verurteilungen behandelt, da die Strafzumessungssystematik (90 Tagessätze und mehr) nicht gleichzusetzen ist. Bei einer Straftat in Deutschland würde der Richter im BZR die ausländische Verurteilung als solche sehen. Sie würde aber nicht als vorbestraft" i.s.d. Deutschen Strafrechts gelten.
Soweit die für die Approbation zuständige Behörde Einblick in das BZR erhält, wird es auch die ausländische EIntragung sehen( deren Entfernung Sie ggf.beantragen können, fraglich nach welchem Tilgungszeitraum). Für die Approbation von Ärzten lässt das Gericht jedoch sogar die Berücksichtigung von Verurteilungen zu, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt sind(Beschluss des OVG Lüneburg, Az: 8 LA 185/09).
Jedoch sollte der Approbation dennoch nichts im Wege stehen, da § 3 der Bundesärzteordnung nur festlegt, dass die Approbation als Arzt nicht zu erteilen ist, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Das ist bei dem hier vorgeworfenem Delikt nicht der Fall; Sie sollten es aber bei der Frage nach den Strafen angeben und auch belegen. Ihnen wird niemand wegen der beschriebenen Tat die Approbation verweigern; unangenehm könnte nur das Verschweigen werden.
Ihre berufliche Zukunft ist wegen der Tat also nicht gefährdet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sie Deutscher oder in Deutschland geboren oder wohnhaft sind, wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können, und die Entscheidung rechtskräftig ist.
"Eintragungen ausländischer Verurteilungen im Zentralregister sind entsprechend den für deutsche Verurteilungen geltenden Regelungen in Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Register aufzunehmen."
Sie werden aber eben als ausländische Verurteilungen aufgenommen, und nicht als Deutsche Verurteilungen behandelt, da die Strafzumessungssystematik (90 Tagessätze und mehr) nicht gleichzusetzen ist. Bei einer Straftat in Deutschland würde der Richter im BZR die ausländische Verurteilung als solche sehen. Sie würde aber nicht als vorbestraft" i.s.d. Deutschen Strafrechts gelten.
Soweit die für die Approbation zuständige Behörde Einblick in das BZR erhält, wird es auch die ausländische EIntragung sehen( deren Entfernung Sie ggf.beantragen können, fraglich nach welchem Tilgungszeitraum). Für die Approbation von Ärzten lässt das Gericht jedoch sogar die Berücksichtigung von Verurteilungen zu, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt sind(Beschluss des OVG Lüneburg, Az: 8 LA 185/09).
Jedoch sollte der Approbation dennoch nichts im Wege stehen, da § 3 der Bundesärzteordnung nur festlegt, dass die Approbation als Arzt nicht zu erteilen ist, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Das ist bei dem hier vorgeworfenem Delikt nicht der Fall; Sie sollten es aber bei der Frage nach den Strafen angeben und auch belegen. Ihnen wird niemand wegen der beschriebenen Tat die Approbation verweigern; unangenehm könnte nur das Verschweigen werden.
Ihre berufliche Zukunft ist wegen der Tat also nicht gefährdet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen