21. Januar 2015
|
16:36
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, das dürfen die Nutzungsberechtigten ohne Zustimmung des Eigentümers nicht. Wird der Anbau dennoch vermietet, können Sie als Eigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen.
Denn eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar und die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist, § 1092 Absatz 1 BGB. Eine Vermietung wäre daher nur zulässig, wenn dies gestattet ist. Die getroffene Vereinbarung enthält aber gerade keine Gestattung, sondern in Punkt b) die ausdrückliche Feststellung, dass die Ausübung des Nutzungsrechtes nicht an Dritte (wie z.B. einen Mieter) überlassen werden kann. Daher ist für eine Vermietung die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, eine Vermietung ohne Zustimmung wäre unzulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking