Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Staffel- und Indexmiete können grundsätzlich kominiert werden. Das ist zulässig.
Sie haben aber im Text eine doppelte Verneinung.
Es muss wohl eher heißen: "§ 5 [...] [b]ist[/b] für die Laufzeit der ersten 60 Monate ab Mietvertragsbeginn [...]."
Ohne den Vertrag jedoch im Ganzen gesehen zu haben - insbesondere wegen der Vertragslaufzeit (§ 3 Preisklauselgesetz [PrKG]) -, kann ich zur WIrksamkeit im Moment nichts weiter ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Erstmal vielen Dank. Die Vertragslaufzeit beläuft sich auf 60 Monate und läuft bis zum 31.01.2028 . Der Vertrag verlängert sich um jeweils weitere 60 Monate, falls er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird.
Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Indexmietteil ist nur zulässig, wenn der Vertrag auf
- mindestens 10 Jahre läuft oder
- mindestens 10 Jahre für den Vermieter nicht kündbar ist oder
- der Mieter das Recht hat, die Vertrag auf mindestens 10 Jahre zu verlängern
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 1. Alternative und 2. Alternative PrKG).
Eine unwirkame Preisklausel bleibt bis zur rechtskräftigen Feststellung wirksam (§ 8 PrKG).
Es kommt also auf die genaue Formulierung des Indexteiles in Vertrag an.
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Kombination: OLG Brandenburg, Urt. v. 19.08.2009 - 3 U 135/08.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt