Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn eine Indexmiete, was seit 2001 auch bei Wohnraummietverträgen ohne weiteres zulässig ist, vereinbart ist, muß der Vermieter begründen, wie er zu dem neuen erhöhten Mietzins gelangt ist. Diese Erklärung des Vermieters hat in Textform zu erfolgen.
Zu einer ordnungsgemäßen (und damit wirksamen) Mieterhöhung bei einer Indexmiete gehört es, daß der alte und der neue Index angegeben wird. Der Vermieter muß die Differenz in Prozente umrechnen und die neue Miete mitteilen. Daran scheint es - nach der Sachverhaltsschilderung - hier zu fehlen.
Damit wäre das Mieterhöhungsbegehren nicht gerechtfertigt.
2.
Nach Ihrer Schilderung drängt sich jedoch der Eindruck auf, daß der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen nicht nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland ermittelt hat, sondern einfach bis zur Kappungsgrenze von 20 % die höhere Miete verlangt.
Eine solche Verfahrensweise, also einfach eine Erhöhung um 20 %, ist nicht zulässig. Die Kappungsgrenze ist nur die Obergrenze, nicht aber der Prozentsatz, um den der Mietzins grundsätzlich erhöht werden darf.
3.
Soweit Sie Kriterien wie Alter des Hauses, Lage und Ausstattung ansprechen, sind das Grundlagen für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, z. B. auf der Grundlage des Mietspiegels.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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