Tschechischer EU-Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist gültig?

3. Juni 2007 18:23 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Meinem Vater wurde wegen einer Trunenheitsfahrt der FS entzogen. Er muß nach Ablauf der Sperrfrist die MPU machen. An sich kein Problem, aber er hat vor dem Gespräch mit dem Psychologen Angst, weil er dort mit Sicherheit als Fahrer eingestuft wird, der aufgrund jahrelanger Fahrpraxis schon lange unter Alkohol gefahren ist. Dem ist zu widersprechen, da ich aus eigener Erfahrung weiß, daß dem nicht so ist. Er traute sich nicht einmal mit einem Bier zu fahren. Wohl aber ist er Alkohol gewöhnt gewesen, da er regelmäßig einmal pro Woche zu Fuß in seine Stammgaststätte ging. Zur Alkoholfahrt am hellichten Tage kam es aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände.Er wußte genau was er tat, aber nahm das Risiko in kauf. Nun überlegt er, ob er in Tschechien sich einen ordentlichen Wohnsitz und ein Gewerbe anmeldet, um dort nach 185 Tagen und Ablauf der Sperrfrist den FS zu machen. Allerdings hat ihn die Polizei bereits im Visier, denn bei einer Grenzkontrolle wurde er sofort gefragt, ob er in Tschechien war um den FS zu machen, da er ja hier keinen mehr besitzt (und auch sein Gepäck überprüft). Wie sicher ist denn in so einem Falle der tschechische Führerschein? Er würde auch nach dem Erhalt des FS seinen Wohnsitz noch in Tschechien eine Zeit lang behalten.

Für Ihre Mühe besten Dank.
3. Juni 2007 | 18:48

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich kann Ihnen bzw. Ihrem Vater leider keine Sicherheit einer tschechischen Fahrerlaubnis in Aussicht stellen, unabhängig davon, ob er dort 185 Tage oder länger wohnte und arbeitete.

Auch wenn der EuGH mit einigen Entscheidungen, z.B. vom 06.04.2006, das Umgehen einer im Inland erforderlichen MPU durch den Fahrerlaubniserwerb begünstigt, stellen deutsche Gerichte zunehmend auf den Mißbrauchsgedanken ab, so etwa das OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06.

Diese Ansicht wird vor allem durch die sich ändernde Gesetzeslage gestützt. Denn die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der der Fahrerlaubniserwerb im Ausalnd zum Zweck der Umgehung einer MPU unterbunden werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit dem 19.01.2007 in Kraft, muss allerdings noch von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Nach der 3. Führerscheinrichtlinie darf künftig kein Mitgliedsstaat einer Person eine Fahrerlaubnis erteilen und einen Führerschein ausstellen, deren Fahrerlaubnis im Heimatland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

Hierdurch wird deutlich, dass auch die Gesetzeslage in der EU künftige MPU-Umgehungen nicht mehr tolerieren will.

Dieser Umstand "motiviert" die Rechtsprechung derzeit daher dazu, quasi im Vorgriff bereits durch eine strenge Auslegung der Mißbrauchskomponente die künftige Rechtslage herbeizuführen.

Man kann diesbezüglich zwar noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung reden, aber die von Ihnen gewünschte Sicherheit ist aufgrund dieser Umstände keinesfalls gegeben.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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