26. August 2015
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13:40
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ohne Kauf- und Kreditvertrag im Detail geprüft zu haben, kann ich nur unterstellen, dass Sie insofern zu gleichen Teilen wie Ihr Partner berechtigt und verpflichtet sind.
Natürlich können Sie der Bank eine etwaige Trennung „offiziell" mitteilen, doch ist dieser Umstand bezüglich Ihrer Verpflichtung aus dem Kreditvertrag nicht relevant, sofern dort keine Regelung getroffen worden ist, der für diesen Fall Ihren Partner (oder Sie) allein in die Verantwortung nimmt. Denn als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB kann die Bank die Kreditraten oder die Darlehensrückzahlung von Ihnen fordern – Ihnen steht aber ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB zu. Wenn keine Raten mehr bezahlt werden, dürfte die Bank als letzte Möglichkeit ggf. auch die Zwangsversteigerung betreiben, sofern ein sog. freihändiger Verkauf scheitert. Sollte Ihr Partner durch sein Verhalten einen Schaden auslösen, also wenn das Haus dann unter Marktwert versteigert wird, steht Ihnen ggf. ein Schadenersatzanspruch gegen ihn zu.
Um Sie abzusichern, müssten entsprechende Regelungen der Vertragsanpassung mit der Bank vereinbart werden, wobei zu befürchten ist, dass sich diese nicht darauf einlässt, einen Schuldner zu „verlieren".
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt