1. April 2010
|
11:20
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail: lembcke.recht@googlemail.com
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Es bestehen folgende kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte:
- Nacherfüllung
- Rücktritt oder Minderung
und (in beiden Fällen) ggf.
- Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
Die Ansprüche Nacherfüllung und Rücktritt / Minderung stehen zueinander in einem Stufenverhältnis: Erst wenn die Nacherfüllung ausgeschlossen ist, kann der Käufer zwischen Rücktritt und Minderung wählen.
Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruchs ist ferner, dass die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist, d.h. fehlerhaft ist. Mangel kann sowohl ein Rechts- als auch ein Sachmangel sein. Bei beiden Mangelarten hat der Käufer dieselben Rechte.
Scheitert die Nacherfüllung kann der Käufer gemäß § 437 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der kaufvertragliche Rücktritt ist abgesehen von den §§ 437, 440 BGB nicht ausdrücklich im Kaufvertragsrecht geregelt. Es wird insofern auf die §§ 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB des allgemeinen Schuldrechts verwiesen.
Vorliegend in Ihrem Sachverhalt haben Sie sich bereits auf die Ausübung des Rücktrittsrechtes geeinigt und die Sache ist offensichtlich mangelhaft, sodass sich Ihre Fragen im Wesentlichen auf die Abwicklung beziehen.
Zunächst ist die Rechtslage hinsichtlich der Versicherung und Ihren Ausführungen relativ eindeutig. Es kommt insoweit grundsätzlich nicht darauf an, was die Versicherung bereit ist an Schadensregulierung Ihnen gegenüber zu leisten, ebenso wenig kommt es darauf an, wie hoch die gelieferte Ware versichert war.
Der Rücktritt vom Vertrag bewirkt, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis, vorliegend die Übertragung und Lieferung des Parkettfußbodens an den Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird, d.h. schlicht gesagt, der Verkäufer muss die gelieferte Ware wieder zurücknehmen und Ihnen den Kaufpreis Zug-um-Zug zurückzahlen.
An diesem Rechtsgeschäft ist jedoch die Versicherung nicht beteiligt. Die Versicherung ist insoweit nicht Ihr Vertragspartner.
Sämtliche Rückgewähransprüche von Ihnen, insbesondere der Kaufpreis, richten sich an den Verkäufer der Ware. Die Versicherung ist allenfalls Vertragspartner des Verkäufers und damit möglicherweise für diesen einstandspflichtig, was gleichwohl nicht heißt, dass wenn die Versicherung den Schaden nicht vollständig, sondern nur anteilig reguliert, Sie sich den darüber hinaus schießenden Schaden (Differenz Wertersatz – Kaufpreis) vom ursprünglichen Verkäufer der Ware holen und rechtlich durchsetzen können.
Hinsichtlich der Bereitstellung der Ware für die Rückabwicklung verhält es sich wie folgt. Maßgeblich sind die vereinbarten Modalitäten betreffend des Lieferortes bzw. Erfüllungsortes. Sofern daher vertraglich vereinbart ist, dass die Ware bis zum Bordstein geliefert wird, so müssen Sie die Ware auch für die Abholung dort auch wieder bereit stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet die Ware von einem anderen als den ursprünglichen Lieferort abzuholen, sofern damit Mehraufwand verbunden ist.
Insoweit müssen Sie, sofern sich keine anderweitige Vereinbarung mit dem Verkäufer treffen lässt, bedauerlicherweise die Ware wieder an der Bordsteinkante für den Abtransport bereit halten.
Kosten die Ihnen durch die Zwischenlagerung entstanden sind, können Sie im Rahmen des Aufwendungsschadensersatzes vom Verkäufer erstattet verlangen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben, einen ersten rechtlichen Einblick in den Sachverhalt gewinnen zu können. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Rechtsanwalt Sascha Lembcke