Sehr geehrte Damen und Herren,
Da Sie offensichtlich keinerlei Kenntnisse über den Inhalt des benannten Testaments haben, empfehle ich Ihnen zunächst beim jeweiligen Nachlassgericht eine Abschrift dessen einzufordern, beziehungsweise eine Auskunft darüber einzufordern, was darin überhaupt geregelt ist. Sollte die von Ihnen benannte Freundin als Alleinerbin eingetragen sein, kommt auf Sie ohnehin nichts mehr zu, und Sie müssten sich in dieser Hinsicht um nichts mehr kümmern.
Sollten Sie dennoch Erbe geworden sein, steht Ihnen die Regelung sämtlicher Nachlass Verbindlichkeiten zu, d.h. auch die Tilgung sämtlicher Schulden, die der verstorbene zu lebt Zeiten gemacht hat und so weiter. Dies kann durch Ausschlagung der Erbschaft verhindert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort ausreichend weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Herzlichst
RA Hetényi
Da Sie offensichtlich keinerlei Kenntnisse über den Inhalt des benannten Testaments haben, empfehle ich Ihnen zunächst beim jeweiligen Nachlassgericht eine Abschrift dessen einzufordern, beziehungsweise eine Auskunft darüber einzufordern, was darin überhaupt geregelt ist. Sollte die von Ihnen benannte Freundin als Alleinerbin eingetragen sein, kommt auf Sie ohnehin nichts mehr zu, und Sie müssten sich in dieser Hinsicht um nichts mehr kümmern.
Sollten Sie dennoch Erbe geworden sein, steht Ihnen die Regelung sämtlicher Nachlass Verbindlichkeiten zu, d.h. auch die Tilgung sämtlicher Schulden, die der verstorbene zu lebt Zeiten gemacht hat und so weiter. Dies kann durch Ausschlagung der Erbschaft verhindert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort ausreichend weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Herzlichst
RA Hetényi