Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail: info@rechtsbuero24.de
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie bereits eine Odysse hinsichtlich der streitigen Forderung haben. Ich versuche etwas Licht in das Dunkel zu bringen.
Zunächst besteht die Möglichkeit für die Gegenseite 30 Jahre lang aus einem Vollstreckungstitel zu vollstrecken, wenn die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu gehören der Titel, die Vollstreckungsklausel und die Zustellung.
Die Klausel haben Sie bereits richtigerweise gerügt. Ein Titel müsste, wenn es einen neuen Gläubiger gibt, auf Betreiben des neuen Gläubigers umgeschrieben werden. Das macht das zuständige Amtsgericht. Dort muss der neue Gläubiger seine Berechtigung hinsichtlich des Anspruchs nachweisen. Wird die Klausel trotzdem erteilt, können Sie sich hiergegen auch im Rahmen eines Rechtsbehelfs wehren.
Solange eine korrekte Vollstreckungsklausel auf dem Titel nicht vorhanden ist, kann auch nicht vollstreckt werden. Würde es dem Gläubiger gelingen, eine Klausel zu bekommen, kann er ohne weiteres vollstrecken, da er dann seine Berechtigung ggü. dem Amtsgericht nachgewiesen hat (mit der evtl. ablehnenden Entscheidung gegen Ihren Rechtsbehelf). Dies hätte tatsächlich nur verhindert werden können, wenn der Vollstreckungstitel früher herausgegeben worden wäre oder Sie den Vergleich nachweisen können. Die ist regelmäßig Risiko und Aufgabe des Schuldners sich vor Rechtsmissbrauch zu schützen.
§ 242 BGB könnte ggf. eine Idee sein, die auch der BGH als Lösungsmöglichkeit bei doppelter Zahlung an den Gläubiger sieht, mehr wahrscheinlich jedoch nicht, denn auch hier tragen Sie zunächst wieder das Risiko beweisen zu müssen, warum und wer gegen Treu und Glauben verstoßen haben soll und dass Sie tatsächlich einen entsprechenden Vergleich damals geschlossen haben. Alleine, dass der Anspruch immer wieder übertragen wird reicht nicht aus.
Allerdings dürfte auch die Idee des Inkassobüros hinsichtlich der Vollstreckungsstandschaft fehlgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26. 10. 1984, V ZR 218/83, BGHZ 92, 347 = NJW 1985, 809 (Karlsruhe)) nimmt dabei an, dass eine isolierte Vollstreckungsstandschaft aufgrund der Ausformungen des Zwangsvollstreckungsrechts und insbesondere wegen der Umschreibungsmöglichkeit der Klausel (§ 727 ZPO) grds. unzulässig ist: Solange die Forderung materiell beim Neugläubiger als Rechtsinhaber verblieben ist, kann auch nur dieser vollstrecken. Auf ihn ist der bestehende Titel nach § 727 ZPO umzuschreiben. Ansonsten bleibt dem Neugläubiger nur die Möglichkeit, die Forderung - treuhänderisch - an den im Titel bezeichneten Altgläubiger zurückzuzedieren, der dann als auch materiell Berechtigter vollstrecken kann. Die Möglichkeit, ohne Rückabtretung des titulierten Anspruchs durch eine bloße Vollstreckungsermächtigung einen fremden materiellrechtlichen Anspruch vollstrecken zu dürfen, kennt diese Regelungssystematik des Zwangsvollstreckungsrechts nicht.
Ich hoffe, Ihre Fragen vorerst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.
Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Gestatten Sie mir noch eine Nachfrage:
Nun hat der betreffende Anwalt (Inhaber des Inkassounternehmens) beim Gerichtsvollzieher zwei mal angegeben T-Mobile sei der Gläubiger, obwohl nachgewiesen ist das der Anwalt (Inhaber des Inkassounternehmens) die Forderung aufgekauft hat. Beide Vollstreckungsversuche schlugen wegen fehlender Klausel fehl.
Nach meinem Rechtsempfinden und laienhaften Verständnis von § 263 StGB ist das doch versuchter Betrug und oder Rechtsmissbrauch!?!
Vielen dank für das Licht im Dunkeln!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und vor allem auch die positive Bewertung. Ich freue mich, Ihnen geholfen zu haben.
Hinsichtlich Ihrer Nachfrage müsste der Anwalt hier zunächst den Tatbestand des Betruges erfüllt haben. Dies setzt voraus, dass er zunächst eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, um beim Gericht oder beim Gerichtsvollzieher einen Irrtum zu erregen. Dies könnte gegebenenfalls der Fall sein, wenn er hier bewusst mit einer falschen Klausel versucht einen ihm nicht zustehenden Vermögensanspruch zu erhalten. Sodann müsste aufgrund des Verhaltens des Anwalts hier eine Vermögensverfügung stattgefunden haben, zum Beispiel das nunmehr eine Vollstreckungshandlung stattfindet und Ihnen dadurch ein Vermögensschaden entstehen. Sodann wäre der Straftatbestand des Betruges erfüllt. Vorliegend ist jedoch zumindest kein Vermögensschaden bei Ihnen eingetreten, so dass jedoch der Versuch des Betruges, der ebenfalls genauso strafbar ist, bleiben würde.
Theoretisch wäre also eine Strafbarkeit möglich. Ich habe hier jedoch aufgrund des abweichenden Themas nicht vollständig und in der Tiefe geprüft. Gegebenenfalls könnte das die Staatsanwaltschaft übernehmen, indem Sie hier formlos eine Strafanzeige stellen würden.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und gestehe Ihnen gerne weiterhin für Probleme rechtlicher Art zur Verfügung