Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Darauf, dass die Kappungsgrenze von 15% nicht eingehalten wurden, hätte sich der Mieter berufen können. Sie können sich nicht darauf berufen. Der Mieter hat der Erhöhung zugestimmt. Also tritt die Mieterhöhung zum 01.12.24 in Kraft und nicht früher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
ist es nicht möglich ein erneutes Mieterhöhungsverlangen unter Einhaltung der 3-Monatsfrist zum 01.03.24 zu stellen? Und falls nein, warum nicht?
Ist es möglich die Mieterhöhung zum 01.12.24 komplett zurückzuziehen und in ein paar Monaten ein erneutes Mieterhöhungsverlangen zu stellen?
In § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB steht:
[quote]Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.[/quote]
Wenn Sie jetzt eine neue Mieterhöhung geltend machen, ist das nicht nach sondern vor der letzten Mieterhöhung. Deshalb geht das nicht.
Die Mieterhöhung zurücknehmen, wäre eine neue Vertragsänderung. Die geht nur mit Zustimmung des Mieters.
In § 558 Absatz 1 Satz 2 BGB steht:
[quote]Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.[/quote]
Wenn Sie jetzt eine neue Mieterhöhung geltend machen, ist das nicht nach sondern vor der letzten Mieterhöhung. Deshalb geht das nicht.
Die Mieterhöhung zurücknehmen, wäre eine neue Vertragsänderung. Die geht nur mit Zustimmung des Mieters.