Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 2317 Absatz 2 BGB sind Pflichtteilsansprüche vererblich, sodass der Pflichtteilsanspruch, den Ihr verstorbener Mann gegenüber den Erben Ihrer Mutter (Ihnen) hatte, (gesetzlich 1/2 = Pflichtteil: 1/4) auf die Kinder des Verstorbenen übergehen.
Das Testament selbst muss aber nicht mehr geändert werden, da das Testament bereits in dieser Form den größtmöglichen Ausschluss garantiert.
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 2317 Absatz 2 BGB sind Pflichtteilsansprüche vererblich, sodass der Pflichtteilsanspruch, den Ihr verstorbener Mann gegenüber den Erben Ihrer Mutter (Ihnen) hatte, (gesetzlich 1/2 = Pflichtteil: 1/4) auf die Kinder des Verstorbenen übergehen.
Das Testament selbst muss aber nicht mehr geändert werden, da das Testament bereits in dieser Form den größtmöglichen Ausschluss garantiert.
Rückfrage vom Fragesteller
30. September 2011 | 17:37
Sehr geehrter Herr Grützmacher,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Heißt das also, dass die Kinder des verstorbenen Mannes meiner Mutter in jedem Fall den Pflichtteil erben obwohl sie zu meiner Mutter in keinerlei Beziehung stehen?
Danke und freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. September 2011 | 18:21
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden leider nicht darum herum kommen, dass die Kinder des verstorbenen Mannes den Pflichtteil erhalten, den der Verstorbene wegen der Ehe bekommen hätte.
Die Kinder selbst erhalten aber keinen eigenen Pflichtteil, nur den Pflichtteil ihres Vaters.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, können Sie sich gerne auch weiter direkt per E-Mail (kostenlos) an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt