Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Erbrechts (Ehegattentestament, Bindungswirkung, Erbschaftssteuer (oder Schenkungssteuer) ErbStG).
Auf den ersten Blick hier handelt es sich um ein Ehegattentestament §§ 2265, 2269 BGB in Form des sogenannten "Berliner Testaments".
Mit dem Tod des Großvaters (GV) ist (abhängig vom Güterstand der Ehegatten) dessen Vermögen (Nachlass, Erbschaft) vermutlich an die Großmutter (GM) gegangen §§ 1931 ff, 1371 BGB, ohne dass ihrem Mutter Erbrechte (ggf. den Pflichtteil) geltend gemacht hat. Das Vermögen des GV ist also im Vermögen der GM aufgegangen.
Die Frage ist, ob eine wechselbezügliche Verfügung vorliegt, und ob GM ggf. sich von dieser lösen kann (§ 2271 BGB).
Nach § 2270 BGB gilt : (Wechselbezügliche Verfügungen)
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Nach § 2271 BGB (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen) :
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Über ihr Vermögen kann GM allerdings zu Lebzeiten frei verfügen, da § 2286 BGB entsprechend anwendbar ist. Damit kommen Maßnahmen in Betracht die unter dem Blickwinkel der Schenkungs- und Erbschaftssteuer relevant sind.
Die Höhe der (Schenkungs- und) Erbschaftssteuer bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses/Zugewendeten und wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt (ErbStG).
Nach § 16 ErbStG gilt (Freibeträge) :
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb ...
1.des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. ...
§ 13 ff ErbStG ist ebenfalls in den Blick zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Einzelheiten wären im Rahmen einer weiteren Mandatierung zu klären.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Ich hätte Interesse an einer weiteren Mandatierung (unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr hier).
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Erbrechts (Ehegattentestament, Bindungswirkung, Erbschaftssteuer (oder Schenkungssteuer) ErbStG).
Auf den ersten Blick hier handelt es sich um ein Ehegattentestament §§ 2265, 2269 BGB in Form des sogenannten "Berliner Testaments".
Mit dem Tod des Großvaters (GV) ist (abhängig vom Güterstand der Ehegatten) dessen Vermögen (Nachlass, Erbschaft) vermutlich an die Großmutter (GM) gegangen §§ 1931 ff, 1371 BGB, ohne dass ihrem Mutter Erbrechte (ggf. den Pflichtteil) geltend gemacht hat. Das Vermögen des GV ist also im Vermögen der GM aufgegangen.
Die Frage ist, ob eine wechselbezügliche Verfügung vorliegt, und ob GM ggf. sich von dieser lösen kann (§ 2271 BGB).
Nach § 2270 BGB gilt : (Wechselbezügliche Verfügungen)
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Nach § 2271 BGB (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen) :
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Über ihr Vermögen kann GM allerdings zu Lebzeiten frei verfügen, da § 2286 BGB entsprechend anwendbar ist. Damit kommen Maßnahmen in Betracht die unter dem Blickwinkel der Schenkungs- und Erbschaftssteuer relevant sind.
Die Höhe der (Schenkungs- und) Erbschaftssteuer bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses/Zugewendeten und wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt (ErbStG).
Nach § 16 ErbStG gilt (Freibeträge) :
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb ...
1.des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. ...
§ 13 ff ErbStG ist ebenfalls in den Blick zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Einzelheiten wären im Rahmen einer weiteren Mandatierung zu klären.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Ich hätte Interesse an einer weiteren Mandatierung (unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr hier).
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt