vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich diese wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kennt das Gesetz vier Wege um ein Testament zu widerrufen:
1. Reines Widerrufstestament
2. Vernichtung des Testaments
3. Rücknahme des Testaments aus der öffentlichen Verwahrung
4. Nachfolgendes Testament, das im Widerspruch zum vorangegangenen steht
Generell setzt ein wirksamer Widerruf eines Testaments ebenso wie die Errichtung eines Testaments die Testierfähigkeit voraus. Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihre Mutter nicht mehr testierfähig ist. Das heißt, Ihre Mutter kann ihre testamentarischen Verfügungen nicht mehr widerrufen. Dies kann auch nicht von einem Betreuer übernommen werden.
Aufgrund der fehlenden Testierfähigkeit Ihrer Mutter kann das gemeinschaftliche Testament Ihrer Eltern auch nicht mehr gemeinschaftlich durch Widerrufstestament oder abänderndes Testament geändert werden.
Eine Vernichtung des Testaments wäre nur dann wirksam, wenn die Vernichtung durch beide erfolgen würde. Nach Ihrem Vortrag dürfte Ihre Mutter aber zu einer Vernichtung nicht mehr in der Lage sein.
Die Rücknahme aus der öffentlichen Verwahrung ist ebenfalls nur gemeinschaftlich möglich, so dass auch diese Variante nicht mehr in Betracht kommen dürfte.
Eine Änderung ist also nur noch durch Ihren Vater allein möglich.
Ihr Vater hat die Möglichkeit, seine einseitigen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament zu widerrufen.
Allerdings stellt die gegenseitige Erbeinsetzung Ihrer Eltern eine wechselbezügliche Verfügung dar, die nicht so einfach durch Ihren Vater widerrufen werden kann.
Ihrem Vater bleibt nur die Möglichkeit, seine wechselbezüglichen Verfügungen nach den §§ 2271, 2296 BGB zu widerrufen. Hierzu muss er grundsätzlich den Rücktritt von seinen wechselbezüglichen Verfügungen gegenüber seiner Frau erklären. Die Erklärung bedarf dabei der notariellen Beurkundung.
Die beurkundete Erklärung muss dann seiner Frau zugestellt werden. Wenn sie geschäftsunfähig ist (wovon ich nach Ihrem Vortrag ausgehe), dann muss eine Ausfertigung der Erklärung dem gesetzlichen Vertreter, d.h. dem Betreuer, der einen entsprechenden Wirkungskreis haben muss, also wenigstens Vermögenssorge, zugehen. Ist als Betreuer der widerrufende Ehegatte bestellt, kann ihm nicht wirksam zugestellt werden und es ist ein Ergänzungbetreuer erforderlich.
Nach der Zustellung des Widerrufs kann Ihr Vater dann über sein eigenes Vermögen wieder ein neues Testament errichten.
Über das Vermögen Ihrer Mutter kann natürlich der Betreuer Ihrer Mutter im Rahmen der Vermögenssorge verfügen. Das heißt, wenn Ihr Vater Betreuer Ihrer Mutter ist, dann kann er zu ihren Lebzeiten auch im Wege der Vermögenssorge über ihr Vermögen verfügen. Aber ein Betreuer kann nicht testieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Hänsgen,
zuerst vielen Dank für Ihre klare und gut nachvollziehbare Darlegung Ihrer rechtlichen Bewertung.
Sie schreiben u.a.: "Ihrem Vater bleibt nur die Möglichkeit, seine wechselbezüglichen Verfügungen nach den §§ 2271, 2296 BGB zu widerrufen. (...) Nach der Zustellung des Widerrufs kann Ihr Vater dann über sein eigenes Vermögen wieder ein neues Testament errichten."
Als Ehepaar mit Eheschließung ohne Ehevertrag vor ca. 50 Jahren verfügen meine Eltern ausschließlich über gemeinsames Vermögen im Rahmen ihrer Zugewinngemeinschaft (gemeinsames Haus, gemeinsames Geldvermögen, ...).
Was könnte "sein eigenes Vermögen" sein, über das mein Vater nach einem Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung verfügen könnte? Nur sein Vermögen vor der Eheschließung oder die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens?
In § 1363 Abs. BGB heißt es zur Zugewinngemeinschaft: "Das Vermögen ds Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten erzielen, wird jedoch ausgeglchen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet."
Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft geht grundsätzlich von einer Vermögenstrennung aus. Folglich gehört zum Vermögen Ihres Vaters, sein bei der Eheschließung vorhandenes Vermögen zuzüglich des danach durch ihn erzielten Vermögens abzüglich seiner Verbindlichkeiten.
Wenn die Ehegatten getrennte Konten führen, dürfte sich die Vermögenstrennung im allgemeinen relativ einfach gestalten. Kompliziert wird dies allerdings bei gemeinsamen Konten. Hier müßten dann die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben auseinanderdividiert werden. Soweit dies nicht möglich ist, hilft in der Praxis nur noch die Schätzung bzw. im Zweifel die Halbierung.
Bei gemeinsamen Immobilien ist ebenfalls auseinanderzurechnen, wer wieviel investiert hat.