Terminverzögerung bei Kauf- und Übergabeabschluss einer ETW

26. April 2011 22:02 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


08:52
Sehr geehrte/r Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt,
ich brauche Ihre Hilfe.
Nach notariellem Kaufvertragsabschluss im März fehlt immer noch die Verwaltergenehmigung des Objektes und der Verwalternachweis. Kaufpreiszahlung ist am 30.04., nicht jedoch vor Ablauf einer Woche nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars an mich, den Käufer. Da ich handwerkliche Termine für die Wohnung habe, Umzugstermin für Mitte Mai feststeht, anschließender Urlaub fest gebucht ist etc. verzögert sich aber nun meine gesamte Planung, da der Verkäufer und/oder Verwalter die Nachweise nicht erbringt und natürlich auch den Wohnungsschlüssel nicht übergibt, obwohl ich sonst alle Voraussetzungen meinerseits geleistet habe. Gerade hörte ich in einem Telefonat mit der Verkäuferin, daß eine fehlende Unterschrift vom Verwalter immer noch nicht beim Notar geleistet ist. Ich bin jedoch nicht bereit, für die Verzögerung der Verkäuferseite zu haften (Umzugskosten durch Verzögerung, Handwerkertermine, die nicht eingehalten werden können, ggf. Unterbringungskosten der Familie im Hotel, Lagerungskosten der Möbel etc.) Kann ich rechtliche Schritte einleiten und wenn ja, welche? Welche Rechte habe ich als Käufer, obwohl im Kaufvertrag nichts über jegliche Haftung des Verkäufers steht, sollte er im Verzug mit irgendeiner Vertragserfüllung sein? Gibt es irgendeine Rechtssprechung in einem solchen Fall? Sollte ich nachträglich über den Notar auf eine Haftung des Verkäufers bei Vertragsbruch seinerseits pochen, gegen die sich aber mit Sicherheit die Eigentümerin wehren würde, wie sie gesagt hat? Fristen und Pflichten sind nur mir als Käufer gesetzt. Was kann ich tun, um im schlimmsten Fall nicht auch noch selbst für alle Kosten aufzukommen, die ich ja nicht verschuldet habe? Die Verkäuferin zeigt sich eher uneinsichtig und sagt, daß sie selbst nichts daran ändern könne und die Schuld läge nicht bei ihr.
Danke für Ihre baldige Rückmeldung!
26. April 2011 | 22:25

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Eines vorweg: Um Ihre Frage exakt beantworten zu können, müßte man den notariellen Kaufvertrag kennen. Ohne Kenntnis des Kaufvertrags kann man nur versuchen, die Sach- und Rechtslage anhand Ihrer Schilderung zu skizzieren.


2.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben ist kein fixer Termin im Notarvertrag genannt, wann die Wohnung an Sie übergeben werden soll. Das ist durchaus nicht unüblich. Vielmehr prüft der Notar, wann die Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung vorliegen. Sobald die Voraussetzungen entsprechend dem Vertrag gegeben sind, teilt der Notar Ihnen das mit der Folge mit, daß der Kaufpreis innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung zur Zahlung fällig ist.

Aufgrund Ihrer Schilderung spricht einiges dafür, daß Sie zu früh geplant haben und vielleicht Termine kalkuliert haben, die verkäuferseits weder eingehalten werden können noch eingehalten werden brauchen.

Allerdings sollte der Notarvertrag einen Passus enthalten, bis wann spätestens der Verkäufer seine Leistung zu erbringen hat und welche Rechte Sie haben, falls der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt. Deshalb rate ich, den Kaufvertrag nochmals im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt zu prüfen. Schließlich kann ich mir nur schwer vorstellen, daß es allein in das Ermessen des Verkäufers gestellt sein soll, wann er seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen gedenkt.

Mehr kann man zur Rechtslage ohne Kenntnis des Vertrags und unter Berücksichtigung der Sachverhaltsschilderung leider nicht sagen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2011 | 22:46

Sehr geehrter Herr Raab,
danke für Ihre schnelle Nachricht. Sie schrieben: "Allerdings sollte der Notarvertrag einen Passus enthalten, bis wann spätestens der Verkäufer seine Leistung zu erbringen hat und welche Rechte Sie haben, falls der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt." Dieser Passus ist leider nicht vorhanden. Sollte ich ihn nachträglich anstreben, sicherlich gegen den Willen der Verkäuferin? Sie schrieben weiter: "Schließlich kann ich mir nur schwer vorstellen, daß es allein in das Ermessen des Verkäufers gestellt sein soll, wann er seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen gedenkt." Leider habe ich im Kaufvertrag definitiv nichts diesbezüglicvh finden können, was den Verkäufer und seine Pflichten betrifft. Was soll/ kann ich tun?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2011 | 08:52

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Einer nachträglichen Veränderung des Vertragstextes wird die Verkäuferseite sicherlich nicht zustimmen. D. h. wir müssen mit jenem Vertrag arbeiten, den Sie beim Notar unterschrieben haben.


2.

Zwar kenne ich Ihren Kaufvertrag nicht, jedoch dürfte beim Kauf einer Eigentumswohnung ein standardarisierter Vertrag verwendet worden sein.

Ein solcher Vertrag enthält einen Abschnitt, der die Fälligkeit des Kaufpreises zum Gegenstand hat. Hier sind bestimmte Voraussetzungen aufgeführt, die vorliegen müssen, damit die Zahlung des Kaufpreises fällig wird. Einen Ausschnitt haben Sie bereits zitiert.

Im notariellen Kaufvertrag findet sich sodann aber regelmäßig ein Passus (manchmal auch etwas "versteckt"), in dem es sinngemäß folgendermaßen heißt: "Der Veräußerer hat den Vertragsgegenstand in bezugsfertigem Zustand bis zum ... (Datum) fertigzustellen."

Schließlich wäre der Kaufvertrag unvollständig, wäre nicht ein Fertigstellungsdatum genannt.


2.

Vor diesem Hintergrund gibt es für Sie zwei Möglichkeiten des weiteren Vorgehens:

Sie können sich direkt an den Notar wenden, um dieses Problem abzuklären. Ggf. ist der entsprechende Passus infolge Versehens schlicht vergessen worden.

Alternativ oder nach Rücksprache mit dem Notar, sofern diese für Sie unbefriedigend verläuft, können Sie mir den Vertrag per E-Mail zur Prüfung zusenden. In diesem Fall würden aber weitere Gebühren anfallen, auf die jedoch Ihr Einsatz bei frag-einen-anwalt.de angerechnet wird.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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Aachener Strasse 585
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