vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ein Zeitmietvertrag über Wohnraum kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB geschlossen werden. Liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen vgl. § 575 I S. 2 BGB.
Es ist also fraglich, ob Sie einen Vertrag für einen Monat schließen können.
Die Dauer ergibt sich zunächst aus dem Mietvertrag. Bri Beginn am 1.1. würde der Vertrag mit Ablauf des 31.1. enden.
Wenn Sie ein Mietverhältnis am 16.1. beginnen, würde es mit Ablauf des 15.2. enden, dies ergibt sich aus §§ 187, 188 BGB.
Generell wäre eine Schlüsselübergabe auch um 23:59 Uhr ausreichend, es ist aber dann Voraussetzung, dass der Vermieter Zugriff auf die Wohnung hat. Es dürften beispielsweise keine Dinge des Mieters mehr in der Wohnung stehen.
Wird dem Mieter vorher der Gebrauch entzogen, dann kann er Schadensersatz verlangen. Es kommt aber immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Generell können Hotelkosten ein Schaden sein. Ob ein solcher Schaden entstanden ist, muss man im Einzelfall prüfen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
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Also Meiner Meinung nach ist es so, dass wenn ich die Schlüssel um 12:00 Uhr oder 18:00 Uhr am 15.01.2012 erhalte, dass ich sie auch am Frühen Morgen des 16.01.2012 erst zurückgeben müsste.
Ist dies ein Denkfehler - ich habe dies an anderer Stelle so gelesen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Der Mietbeginn ist ein bestimmtes Datum, etwa der 1.1. Dieser Tag zählt bei der Fristberechnung mit (Staudinger- Repgen, § 187 Rn. Rn. 10). Es gilt also § 187 II BGB, wie ich ausgeführt habe. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe an, also nicht darauf wann Sie die Schlüssel erhalten.
Sie müssten in Ihrem Beispiel die Wohnung schon am 15.2. und nicht erst am 16.2. zurückgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt