Termin für Schlüsselübergabe

14. Februar 2012 20:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Liebes Anwalt-Team

Ich habe eine Frage, wenn man am 1. Januar eine Wohnung für einen Monat anmietet - Wann muss dann - aus Sicht des Mieters - spätestens die Schlüsselübergabe stattfinden? Das heißt, wie lange darf ich als Mieter maximal die Wohnung nutzen?

Wenn ich am 16. Januar 2012 ein einmonatiges Mietverhältnis eingehe - zu welchem Datum und Uhrzeit muss ich spätestens die Schlüssel übergeben?

Ich benötige auch entsprechende Paragrafen bzw. Gerichtsurteile.

Ist eine Schlüssel-Übergabe um 23:59 rechtens?

Sollte ich vor diesem Termin aus der Wohnung gedrängt werden und im Hotel übernachten müssen - welchen Schadensersatz kann ich gegenüber dem Mieter stellen?
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Ein Zeitmietvertrag über Wohnraum kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB geschlossen werden. Liegen die dort genannten Voraussetzungen nicht vor, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen vgl. § 575 I S. 2 BGB.
Es ist also fraglich, ob Sie einen Vertrag für einen Monat schließen können.

Die Dauer ergibt sich zunächst aus dem Mietvertrag. Bri Beginn am 1.1. würde der Vertrag mit Ablauf des 31.1. enden.

Wenn Sie ein Mietverhältnis am 16.1. beginnen, würde es mit Ablauf des 15.2. enden, dies ergibt sich aus §§ 187, 188 BGB.

Generell wäre eine Schlüsselübergabe auch um 23:59 Uhr ausreichend, es ist aber dann Voraussetzung, dass der Vermieter Zugriff auf die Wohnung hat. Es dürften beispielsweise keine Dinge des Mieters mehr in der Wohnung stehen.

Wird dem Mieter vorher der Gebrauch entzogen, dann kann er Schadensersatz verlangen. Es kommt aber immer auf die Verhältnismäßigkeit an. Generell können Hotelkosten ein Schaden sein. Ob ein solcher Schaden entstanden ist, muss man im Einzelfall prüfen.





Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2012 | 22:11

Also Meiner Meinung nach ist es so, dass wenn ich die Schlüssel um 12:00 Uhr oder 18:00 Uhr am 15.01.2012 erhalte, dass ich sie auch am Frühen Morgen des 16.01.2012 erst zurückgeben müsste.

Ist dies ein Denkfehler - ich habe dies an anderer Stelle so gelesen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2012 | 22:34

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Der Mietbeginn ist ein bestimmtes Datum, etwa der 1.1. Dieser Tag zählt bei der Fristberechnung mit (Staudinger- Repgen, § 187 Rn. Rn. 10). Es gilt also § 187 II BGB, wie ich ausgeführt habe. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe an, also nicht darauf wann Sie die Schlüssel erhalten.

Sie müssten in Ihrem Beispiel die Wohnung schon am 15.2. und nicht erst am 16.2. zurückgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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