14. April 2025
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00:44
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag über Terrassenplatten, bei dem die gelieferte Ware nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Die von Ihnen beschriebenen starken Farbabweichungen und Kratzer könnten als Sachmangel angesehen werden, insbesondere wenn die Platten nicht der Darstellung im Internet entsprechen und die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt ist.
Nach § 437 BGB haben Sie als Käufer bei einem Sachmangel verschiedene Rechte, darunter das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, dass die mangelhafte Ware durch mangelfreie ersetzt wird. Da Hornbach bereits einen Austausch vorgenommen hat, aber erneut mangelhafte Ware geliefert wurde, könnten Sie argumentieren, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Sollte Hornbach sich weiterhin weigern, die Platten zurückzunehmen oder auszutauschen, könnten Sie unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktritt wäre möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Hornbach diese endgültig verweigert. Eine Minderung des Kaufpreises wäre eine Alternative, wenn Sie die Platten behalten möchten, aber aufgrund der Mängel einen Preisnachlass fordern.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche schriftlich geltend machen und Hornbach eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Dokumentieren Sie die Mängel mit Fotos und bewahren Sie alle Korrespondenz auf, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
Beachten Sie, dass die Beurteilung, ob die Farbabweichungen und Kratzer einen Sachmangel darstellen, im Streitfall von einem Gericht entschieden werden müsste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen