Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist bei Vertragsbeginn ein Teppichboden in der Mietwohnung vorhanden, so gilt er als mitvermietet und wird vertraglicher Bestandteil der Mietsache. Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB muss der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter nicht nur in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen, sondern sie einschließlich der zugehörigen Ausstattung während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Beweislast dafür, dass die Mieträume vom Vermieter bzw. dem Rechtsvorgänger mit einer bestimmten Ausstattung versehen wurden, für die der Vermieter deshalb instandhaltungspflichtig ist, jedoch der Mieter (vgl. BGH, Beschluss v. 17.8.2011, VIII ZR 96/11, WuM 2011, S. 618). Hiernach müssen Sie beweisen, dass der Teppichboden mitvermietet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die Antwort. Leider sind Sie auf den in der Frage dargestellten Sachverhalt, dass der Teppichboden fest mit dem mineralischen Untergrund verklebt ist, nicht eingegangen. Wenn der Teppichboden nicht zur Mietsache gehören würde, wäre die Wohnung also seinerzeit mit nacktem Betonboden vermietet worden. Im Bereich der zum Wohnzimmer offenen Küche ist der Boden aber gefliest. Die Instandhaltungspflicht für die Fliesen hat die Hausverwaltung anerkannt.
Wenn die Ausstattung der Wohnung im Mietvertrag nicht beschrieben ist, und es weder ein Wohnungsübergabeprotokoll noch Fotos vom Zustand der Wohnung beim Einzug gibt, bleiben ja nur noch Zeugenaussagen (zum Beispiel von Nachbarn) als Beweismittel. Oder eine eidesstattliche Erklärung von uns. Würden Sie das auch so sehen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Tatsache, dass der Teppichboden fest mit dem mineralischen Untergrund verklebt ist, ändert leider nichts an der von mir dargestellten Beweislastverteilung. Da eine Wohnung auch nur zum Teil ohne Bodenbelag vermietet werden kann, ergibt sich aus der gefliesten Küche kein Indiz dafür, dass der Teppichboden gleichfalls mitvermietet war. Im Übrigen werden Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Versicherung grds. taugliche Beweismittel darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin