11. Oktober 2016
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15:17
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorliegend müssen Sie zunächst unterscheiden, zwischen möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen und einer strafrechtlichen Verfolgung.
Für die strafrechtliche Verfolgung ist es notwendig, dass die Erfüllung eines Tatbestandes vorliegt oder zumindest wahrscheinlich ist. Dabei Teile ich die Auffassung der Polizei nicht ganz, da hier eine über vierwöchige Störung durchaus nicht zu wenig ist. Der mögliche Tatbestand wäre hier der § 238 StGB. Auch eine Nötigung käme hier infrage, da die andauernde Störung und der damit erzeugt Schlafmangel durchaus auch gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann.
Insofern sollten Sie hier auf die Aufnahme einer entsprechenden Anzeige und Bearbeitung und der Polizei drängen.
Aus zivilrechtlicher Hinsicht haben Sie gegen den Anrufer und auch denjenigen, der klingelt einen Unterlassungsanspruch. Allerdings können Sie diesen praktisch nur dann durchsetzen, wenn Sie auch wissen, wer die Anrufe und das Klingeln tätigt.
Sie könnten mithilfe der Fangschaltung zumindest die Telefonnummer herausfinden und dann gegebenenfalls auch über eine Detektei oder andere Auskunftsdienste den Inhaber der Telefonnummer. Gegen diesen könnten Sie dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Daneben haben Sie auch einen Schadenersatzanspruch, der sämtliche Schäden umfasst, die Ihnen im Rahmen der Ermittlung des Anrufers und dessen Person bzw. Adresse entstanden sind.
Allerdings müssen Sie hierzu zunächst in Vorkasse gehen und es ist nicht klar, ob sie tatsächlich mit den Nachforschungen Erfolg haben werden. Nimmt sich die Polizei der Anzeige an, können Sie auch über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen und so auch die Ermittlungsergebnisse für einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Christian Joachim