Telefonische Belästigung / Nachstellung zu wenig

11. Oktober 2016 14:16 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Könnte der Anrufer für die Kosten der Fangschaltung in Regress genommen werden, wenn die nächtliche Belästigung einen Tatbestand erfüllt und die Polizei den Namen zu der Telefonnummer ermitteln kann?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, den Anrufer für die Kosten der Fangschaltung in Regress zu nehmen, wenn die nächtliche Belästigung einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt und die Polizei den Namen zu der Telefonnummer ermitteln kann. Dies könnte beispielsweise unter den Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes fallen oder, je nach den genauen Umständen, auch als Stalking nach § 238 des Strafgesetzbuches angesehen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe Sie können mir bei meinem Problem weiterhelfen.

Folgender Sachverhalt:

Seit Mitte September werde ich regelmäßig Nachts zu unterschiedlichen Uhrzeiten mehrmals (bis zu 30x) ohne Rufnummernübermittlung auf meinem Handy angerufen.
Anfangs waren es weniger Anrufe und ich habe abgenommen, doch der Anrufer antwortete nie.
Mittlerweile nehme ich nicht mehr ab und die Anrufe verteilen sich über die ganze Nacht.
Ich bin nicht gewillt, aus verschiedenen Gründen, mein Handy nachts lautlos/aus oder ähnliches zu stellen oder gar meine Telefonnummer zu wechseln.

Heute Nacht wurde dann auch zweimal um 03:00 Uhr morgens an meiner Haustüre geklingelt, sodass die Kinder wach wurden und einfach nicht mehr einschlafen konnten.

Ich habe bei der Polizei angerufen, aber die sagten mir, es sei für Nachstellung zu wenig, ich müsse erheblich in meinem Leben beeinträchtigt sein.
Ich bin berufstätig, alleinerziehend und leide seit mehr als vier Wochen unter ständigen Schlafmangel - jetzt kommt noch die Angst dazu, verfolgt zu werden. Kurzum - ich bin (lt. meiner persönlichen Definition) stark beeinträchtigt. Ich brauche meine Energie für wichtigere Sachen und möchte dem ein Ende setzten.

Jetzt meine Fragen:

Es ist möglich mit einer Fangschaltung, den Anrufer zu identifizieren, allerdings nur die Nummer (der Name wird vom Telekommunikationsunternehmen nicht übermittelt) diese Fangschaltung ist allerdings kostenpflichtig.

Angenommen, ich lasse eine solche Fangschaltung installieren und erhalte die Nummer des Anrufers, wegen welchem Tatbestand könnte ich ihn belangen? (Für die Nachstellung ist es ja zu wenig)
Wenn die nächtliche Belästigung einen Tatbestand erfüllt, die Polizei den Namen zu der Telefonnummer ermitteln und die nächtlichen Anrufe wären durch die Fangschaltung protokoliert. Ist es möglich den Anrufer für die Kosten in Regress nehmen?

Ich danke Ihnen bereits jetzt für die antworten.


Wie ist weiteres vorhergehen sinnvoll?
11. Oktober 2016 | 15:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vorliegend müssen Sie zunächst unterscheiden, zwischen möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen und einer strafrechtlichen Verfolgung.

Für die strafrechtliche Verfolgung ist es notwendig, dass die Erfüllung eines Tatbestandes vorliegt oder zumindest wahrscheinlich ist. Dabei Teile ich die Auffassung der Polizei nicht ganz, da hier eine über vierwöchige Störung durchaus nicht zu wenig ist. Der mögliche Tatbestand wäre hier der § 238 StGB. Auch eine Nötigung käme hier infrage, da die andauernde Störung und der damit erzeugt Schlafmangel durchaus auch gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann.

Insofern sollten Sie hier auf die Aufnahme einer entsprechenden Anzeige und Bearbeitung und der Polizei drängen.

Aus zivilrechtlicher Hinsicht haben Sie gegen den Anrufer und auch denjenigen, der klingelt einen Unterlassungsanspruch. Allerdings können Sie diesen praktisch nur dann durchsetzen, wenn Sie auch wissen, wer die Anrufe und das Klingeln tätigt.
Sie könnten mithilfe der Fangschaltung zumindest die Telefonnummer herausfinden und dann gegebenenfalls auch über eine Detektei oder andere Auskunftsdienste den Inhaber der Telefonnummer. Gegen diesen könnten Sie dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Daneben haben Sie auch einen Schadenersatzanspruch, der sämtliche Schäden umfasst, die Ihnen im Rahmen der Ermittlung des Anrufers und dessen Person bzw. Adresse entstanden sind.

Allerdings müssen Sie hierzu zunächst in Vorkasse gehen und es ist nicht klar, ob sie tatsächlich mit den Nachforschungen Erfolg haben werden. Nimmt sich die Polizei der Anzeige an, können Sie auch über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen und so auch die Ermittlungsergebnisse für einen möglichen zivilrechtlichen Anspruch nutzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

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