Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es ist möglich die Immobilien einem Dritten in Form eines Vermächtnisses zuzuwenden. Denn das Vermächtnis ist insoweit eine Einzelzuwendung durch eine Verfügung von Todes wegen und damit keine Erbeinsetzung, vgl. § 1939 BGB.
Nach § 2174 BGB geht aber der vermachte Gegenstand nicht von selbst auf den Vermächtnisnehmer über sondern es entsteht ein Forderungsrecht des Bedachten gegen den Beschwerten, also den Erben.
Der Vermächtnisnehmer kann das Erbe nach § 2180 BGB ausschlagen. Bei Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Das Vermächtnis ist somit hinfällig, soweit kein Ersatzberechtigter vorhanden ist oder keine Anwachsung stattfinden kann.
Durch die Bestimmung von Vermächtnissen können daher die Immobilien nicht verlässlich aus dem Nachlass getrennt werden. Es sollte daher zu Lebzeiten versucht werden eine wirtschaftliche Lösung für die Problem-Objekte zu erreichen.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es ist möglich die Immobilien einem Dritten in Form eines Vermächtnisses zuzuwenden. Denn das Vermächtnis ist insoweit eine Einzelzuwendung durch eine Verfügung von Todes wegen und damit keine Erbeinsetzung, vgl. § 1939 BGB.
Nach § 2174 BGB geht aber der vermachte Gegenstand nicht von selbst auf den Vermächtnisnehmer über sondern es entsteht ein Forderungsrecht des Bedachten gegen den Beschwerten, also den Erben.
Der Vermächtnisnehmer kann das Erbe nach § 2180 BGB ausschlagen. Bei Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Das Vermächtnis ist somit hinfällig, soweit kein Ersatzberechtigter vorhanden ist oder keine Anwachsung stattfinden kann.
Durch die Bestimmung von Vermächtnissen können daher die Immobilien nicht verlässlich aus dem Nachlass getrennt werden. Es sollte daher zu Lebzeiten versucht werden eine wirtschaftliche Lösung für die Problem-Objekte zu erreichen.