10. August 2012
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14:17
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:
Grundsätzlich muss das den Ehegatten zur Verfügung stehende gesamte Einkommen auch gemeinsam zur Verfügung stehen. Nach Ihren Angaben haben Sie und Ihr Ehemann ein Einkommen von zusammen 3.000,00 €. Hiervon sind zunächst die elementaren Dinge zu bezahlen (Wohnen, Strom, Telefon, Nahrung, Kleidung etc.). Wenn diese das eheliche Leben bestimmenden Dinge bezahlt sind, steht der Restbetrag rechnerisch beiden Ehegatten gleichmäßig zur Verfügung.
Es ist sicherlich schwierig, dies bei bestehendem Zusammenleben exakt zu definieren, jedoch kann man sich an den Grundsätzen orientieren, die zum Trennungsunterhalt entwickelt wurden. Wenn Sie und Ihr Ehemann getrennt leben würden (also z.B. auch in getrennten Wohnungen), dann müsste Ihr Ehemann Ihnen einen Trennungsunterhalt von 1.000,00 € bezahlen, so dass jeder von Ihnen im Ergebnis 1.500,00 € zur Verfügung hätte. Davon müssten Sie dann Ihre sämtlichen eigenen Ausgaben bestreiten, also auch die Wohnkosten etc..
Es müsste in Ihrem Fall also geklärt werden, welche Kosten für das gemeinsame Leben Ihr Mann übernimmt und wie die Rollenverteilung bei Ihnen ist. Wenn Sie die Einkäufe (Haushalt, Nahrung etc.) besorgen, dann muss Ihnen Ihr Mann dafür ein Haushaltsgeld zur Verfügung stellen.
Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Zugriff auf sein Konto. Er kann Ihnen das Haushaltsgeld auch auf Ihr Konto überweisen oder es wird ein gesondertes Haushaltskonto eingerichtet, auf das er eine Überweisung veranlasst.
Die Rechtsprechung geht von einem Taschengeldanspruch in Höhe von 5 – 7 % des Nettoeinkommens des Mannes aus. In Ihrem Fall wären dies 125,00 bis 175,00 €, die allerdings durch Ihre eigene Rente gedeckt sind. Ihr Mann hat insofern Recht, als er Ihnen kein zusätzliches Taschengeld bezahlen muss. Allerdings müssen vom Taschengeld nicht die elementaren Bedürfnisse der Ehegatten gedeckt werden, also nicht auch Kleidung etc. Das Taschengeld soll nur für zusätzlichen „Luxus" bzw. die Befriedigung eigener Bedürfnisse dienen.
Es wäre in Ihrem Fall sicher sinnvoll, ein Haushaltskonto einzurichten, damit Sie nicht bei jeder nötigen Anschaffung betteln müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht