13. September 2006
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15:34
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
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E-Mail: mail@ra-boukai.de
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wenn sie eine Auflösung bzw. Aufhebung des Mietvertrages vereinbart haben, so ist dieser nicht mehr existent und daher die Vertragsstrafe obsolet.
Haben Sie hingegen lediglich gekündigt, so könnte beim Vorliegen von AGB die Klausel über die Vertragsstrafe gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksam sein.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -