Täuschungsversuch Universität

| 7. Juli 2021 17:29 |
Preis: 55,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Hallo,

Letztes Jahr habe ich eine Gruppenarbeit bestehend aus 2 Mitgliedern gemacht. Mitglied A hat bestanden und ich nicht, weil meine Arbeit nicht so gut war. Dieses Jahr habe ich die gleiche Arbeit mit einem anderen Mitglied B. Ich habe die Arbeit von Mitglied A an Mitglied B weitergegeben. Er hat nichts verändert. Er hat mir die Arbeit mit seinem Namen zurückgeschickt und ich habe sie hochgeladen. Heute, bei der mündlichen Prüfung, kam es heraus. Die Prüfer sagten, dass ich zu diesem Täuschungsversuch beigetragen habe, weil die Arbeit von Mitglied A und Mitglied B die gleiche ist und ich das hochgeladen habe. Ich habe die Prüfung trotzdem gemacht und alle Fragen richtig beantwortet, aber sie sagten, wir werden uns noch einigen und Sie nächste Woche informieren.
Die Frage ist, ob ein rechtswidriges Verhalten meinerseits vorliegt (die Arbeit ist nicht vertraulich) und welche Chancen ich habe, rechtlich dagegen vorzugehen, wenn der Test aufgrund eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden bewertet wird.

Viele Grüße

Einsatz editiert am 07.07.2021 19:05:38

Einsatz editiert am 07.07.2021 19:30:37
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Nachdem die Entscheidung bekannt gegeben wurde, müssten Sie binnen Frist von 1 Monat Widerspruch einlegen. Das muss schriftlich sein und Sie müssen den rechtzeitigen Zugang binnen der Frist beweisen können.

Zuvor sollten Sie am besten mit anwaltlicher Hilfe Akteneinsicht nehmen.

Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn Sie mit unlauteren Mitteln das Ergebnis hätten verändern wollen.

Für weitere Einschätzungen teilen Sie mir bitte noch folgendes mit:

1. War es wirklich so, dass Ihnen heute noch kein Ergebnis bekannt gegeben wurde? Wichtig wegen der Frist !!!
2. welches Fach, welche Hochschule ?
3.Test?
4. Prüfung?
5. Genaue Beschreibung, was Ihnen genau vorgeworfen wird.

Ich antworte Ihnen dann nochmal.

Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2021 | 21:26

1- Die Ergebnisse werden normalerweise ebenfalls nach einer Woche bekannt gegeben.
2- Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik, KIT Karlsruhe
3+4-Dies ist eine Gruppenprogrammieraufgabe, bei der zwei Mitglieder einen Code schreiben, jeweils die Hälfte davon. In der mündlichen Prüfung wird der geschriebene Code mit den Prüfern besprochen und jedes Mitglied einzeln bewertet. Es ist möglich, dass das eine besteht und das andere nicht.
5-Letztes Jahr habe ich die Arbeit mit Mitglied A gemacht aber nicht bestanden. Dieses Jahr habe ich es wiederholt. Ich habe also noch die Arbeit von Mitglied A. Mir wird vorgeworfen, die Arbeit von Mitglied A an Mitglied B weitergegeben und die Arbeit von Mitglied B nach seinem Wunsch mit meinem Konto hochgeladen zu haben. Jeder kann die Arbeit hochladen, aber er hatte keine Ahnung wie das geht

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2021 | 10:03

Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe in der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik vom 28.09.2018 nachgelesen und folgende Vorschriften zu Ihrem Fall gefunden.

"§ 11 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Versuchen Studierende das Ergebnis ihrer Erfolgskontrolle durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Erfolgskontrolle als mit „nicht
ausreichend" (5,0) bewertet.
§ 6 b Computergestützte Erfolgskontrollen
(1) Erfolgskontrollen können computergestützt durchgeführt werden. Dabei wird die Antwort bzw.
Lösung der bzw. des Studierenden elektronisch übermittelt und, sofern möglich, automatisiert
ausgewertet. Die Prüfungsinhalte sind von einer bzw. einem Prüfenden zu erstellen.
(2) Vor der computergestützten Erfolgskontrolle hat die bzw. der Prüfende sicherzustellen, dass
die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. Der störungsfreie Verlauf einer computergestützten Erfolgskontrolle ist durch entsprechende technische und fachliche Betreuung zu gewährleisten. Alle
Prüfungsaufgaben müssen während der gesamten Bearbeitungszeit zur Bearbeitung zur Verfügung stehen."

Insbesondere angesichts § 6 b (2) ist es durchaus vorstellbar, dass Sie durch das Hochladen eine Täuschung begangen haben. Es kommt nun entscheidend darauf an, ob die elektronischen Daten "eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können", wie es die Vorschrift verlangt.
Nach Ihrer Schilderung scheint mir das nicht gegeben zu sein, es sei denn, Sie hätten beim hochladen mitgeteilt, dass es sich um die Leistung des B gehandelt hat.

Sie sollten nun das Prüfungsergebnis abwarten und dann je nachdem, wie es ausgefallen ist, Widerspruch einlegen und Akteneinsicht nehmen. Am besten machen Sie das beides über einen Anwalt. Die Argumentation, soweit es so gewesen sein sollte, müsste dann sein, dass Sie es lediglich für den B hochgeladen haben, weil er nicht wusste, wie das geht. Dieser müsste das entsprechend bezeugen. Ob das allerdings glaubhaft ist angesichts Ihres Studiengangs ist durchaus zweifelhaft. Es kommt auch entscheidend darauf an, inwieweit Sie das Hochladen für den Anderen kenntlich gemacht haben.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben, wünsche Ihnen alles Gute, und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 10. Juli 2021 | 11:57

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