13. Oktober 2011
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01:35
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie den Preis aus der Handschlagsvereinbarung nicht beweisen können, der Grafiker jedoch den Anzeigenpreis beweisen kann, sind Sie vorerst verpflichtet, den Preis von € 3400 zu bezahlen. Dies kann jedoch verhindert werden.
Sie sollten dem Grafiker gegenüber auf die Vereinbarung per Handschlag hinweisen und hilfsweise, wenn er den Anzeigenpreis beweisen kann, das Angebot aus der Anzeige wegen Irrtums anfechten.
Allerdings sind im Zweifel Sie in der Pflicht, die Preisvereinbarung aus der Handschlagsvereinbarung zu beweisen. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie den markt- bzw. branchenüblichen Preis für die erbrachte Dienstleistung bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.