Sehr geehrte Ratssuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kommt Ihrerseits gegen Ihren Vermieter bzw. die Hausverwaltung ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Es kommt durchaus in Betracht, dass Ihren Vermieter bzw. die Hausverwaltung hinsichtlich des Weges zur Müllanlage eine sog. „Verkehrssicherungspflicht" aus § 823 BGB trifft.
Danach ist derjenige, der die Gefahrenquelle, in Ihrem Fall den wohl nur unzureichend befestigten Weg zur Müllanlage, zu verantworten hat, auch zugleich verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren (so auch der BGH, Urteil vom 2. 2. 2006 – Aktenzeichen III ZR 159/05).
Sie schildern, dass sich bereits in der Vergangenheit gelegentlich Steine auf diesem Weg gelöst haben, so dass davon auszugehen sein dürfte, dass der Vermieter/die Hausverwaltung Ihrer Verkehrssicherungspflicht bislang nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.
Insoweit scheinen keine Maßnahmen getroffen worden zu sein, die verhindern, dass Dritte,
insbesondere Mieter, zu Schaden kommen.
Zu Ihren Schadenspositionen gehört insbesondere ein entsprechendes und angemessenes Schmerzensgeld, da Sie aufgrund Ihrer Schilderung durch den Sturz erheblich verletzt wurden.
Leider kann aus der Ferne keine genaue Aufstellung aller in Ihrem Fall in Betracht kommenden Schadenspositionen erfolgen, da von hieraus nicht abschließend beurteilt werden kann, in welchem Umfang neben dem Schmerzensgeldanspruch noch weitere Schadenspositionen geltend gemacht werden können.
Insoweit kann ich Ihnen nur anraten, sich unverzüglich mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, der im Detail prüfen kann, wer diese Gefahrenquelle (unzureichend befestigter Weg) geschaffen hat und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hätte.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Vermieter bzw. die Hausverwaltung, sofern es sich hierbei um den Verkehrssicherungspflichtigen halten sollte, bei der Geltendmachung Ihrer Schadenspositionen nicht unverzüglich hierauf leisten dürfte. Auch aus diesem Grunde wäre eine Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt vor Ort schon sehr zu empfehlen.
Ferner empfehle ich Ihnen, alle relevanten Arzt- und/oder Krankenhausberichte zu sammeln und diese ebenfalls dem Kollegen vor Ort vorzulegen, da dieser die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs durch die Prüfung dieser Unterlagen genauer berechnen kann und diese Unterlagen zur Geltendmachung des Schmerzensgeldes vorgelegt werden müssten.
Zudem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nicht nur ein Schmerzensgeld für derzeit vorliegende Verletzungen geltend zu machen ist, sondern vielmehr sollte der Rechtsanwalt vor Ort Sie auch über die Möglichkeit beraten, notfalls klageweise, auch die Einstandspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für alle aus diesem Unfall resultierenden zukünftigen (!) Schäden feststellen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kommt Ihrerseits gegen Ihren Vermieter bzw. die Hausverwaltung ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Es kommt durchaus in Betracht, dass Ihren Vermieter bzw. die Hausverwaltung hinsichtlich des Weges zur Müllanlage eine sog. „Verkehrssicherungspflicht" aus § 823 BGB trifft.
Danach ist derjenige, der die Gefahrenquelle, in Ihrem Fall den wohl nur unzureichend befestigten Weg zur Müllanlage, zu verantworten hat, auch zugleich verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren (so auch der BGH, Urteil vom 2. 2. 2006 – Aktenzeichen III ZR 159/05).
Sie schildern, dass sich bereits in der Vergangenheit gelegentlich Steine auf diesem Weg gelöst haben, so dass davon auszugehen sein dürfte, dass der Vermieter/die Hausverwaltung Ihrer Verkehrssicherungspflicht bislang nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.
Insoweit scheinen keine Maßnahmen getroffen worden zu sein, die verhindern, dass Dritte,
insbesondere Mieter, zu Schaden kommen.
Zu Ihren Schadenspositionen gehört insbesondere ein entsprechendes und angemessenes Schmerzensgeld, da Sie aufgrund Ihrer Schilderung durch den Sturz erheblich verletzt wurden.
Leider kann aus der Ferne keine genaue Aufstellung aller in Ihrem Fall in Betracht kommenden Schadenspositionen erfolgen, da von hieraus nicht abschließend beurteilt werden kann, in welchem Umfang neben dem Schmerzensgeldanspruch noch weitere Schadenspositionen geltend gemacht werden können.
Insoweit kann ich Ihnen nur anraten, sich unverzüglich mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, der im Detail prüfen kann, wer diese Gefahrenquelle (unzureichend befestigter Weg) geschaffen hat und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hätte.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Vermieter bzw. die Hausverwaltung, sofern es sich hierbei um den Verkehrssicherungspflichtigen halten sollte, bei der Geltendmachung Ihrer Schadenspositionen nicht unverzüglich hierauf leisten dürfte. Auch aus diesem Grunde wäre eine Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt vor Ort schon sehr zu empfehlen.
Ferner empfehle ich Ihnen, alle relevanten Arzt- und/oder Krankenhausberichte zu sammeln und diese ebenfalls dem Kollegen vor Ort vorzulegen, da dieser die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs durch die Prüfung dieser Unterlagen genauer berechnen kann und diese Unterlagen zur Geltendmachung des Schmerzensgeldes vorgelegt werden müssten.
Zudem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nicht nur ein Schmerzensgeld für derzeit vorliegende Verletzungen geltend zu machen ist, sondern vielmehr sollte der Rechtsanwalt vor Ort Sie auch über die Möglichkeit beraten, notfalls klageweise, auch die Einstandspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für alle aus diesem Unfall resultierenden zukünftigen (!) Schäden feststellen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt