Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese kann ich unter Würdigung Ihres Einsatzes und aufgrund Ihrer Angaben beantworten wie folgt. Ich erlaube mir jedoch den Hinweis, dass selbst kleine Änderungen im Sachverhalt zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Frage, ob ein Nachbar dafür haften muss, wenn seine Bäume auf das Nachbargrundstück fallen, ist bereits oft Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen.
Eine grundlegende Entscheidung, die im Kern immer noch zutreffend ist, ist die vom Bundesgerichtshof vom 23. April 1993. Dort hatte der Bundesgerichtshof folgendes ausgeführt:
Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzte dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 bürgerliches Gesetzbuch zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 bürgerliches Gesetzbuch kommt dann nicht in Frage.
An dieser Entscheidung ist immer noch fest zu halten.
Mittlerweile gibt es jedoch noch weitergehende Differenzierungen. Diese könnte darin bestehen, dass Sie eine Verpflichtung zur Beobachtung der Bäume auf Schäden oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Standsicherheit nicht eingehalten haben.
Sie haben jedoch in Ihrem Sachverhalt angegeben, dass es sich um große und insbesondere gesunde und starke Bäume gehandelt hat.
Demnach trifft Sie keine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten.
Ich hoffe, mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-sommer-gf.de
Gifhorn, den 15. Juni 2007
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese kann ich unter Würdigung Ihres Einsatzes und aufgrund Ihrer Angaben beantworten wie folgt. Ich erlaube mir jedoch den Hinweis, dass selbst kleine Änderungen im Sachverhalt zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Frage, ob ein Nachbar dafür haften muss, wenn seine Bäume auf das Nachbargrundstück fallen, ist bereits oft Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen.
Eine grundlegende Entscheidung, die im Kern immer noch zutreffend ist, ist die vom Bundesgerichtshof vom 23. April 1993. Dort hatte der Bundesgerichtshof folgendes ausgeführt:
Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzte dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 bürgerliches Gesetzbuch zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 bürgerliches Gesetzbuch kommt dann nicht in Frage.
An dieser Entscheidung ist immer noch fest zu halten.
Mittlerweile gibt es jedoch noch weitergehende Differenzierungen. Diese könnte darin bestehen, dass Sie eine Verpflichtung zur Beobachtung der Bäume auf Schäden oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Standsicherheit nicht eingehalten haben.
Sie haben jedoch in Ihrem Sachverhalt angegeben, dass es sich um große und insbesondere gesunde und starke Bäume gehandelt hat.
Demnach trifft Sie keine Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten.
Ich hoffe, mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-sommer-gf.de
Gifhorn, den 15. Juni 2007