Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
das Landesarbeitsgericht Bremen hat tatsächlich mit Urteil vom 17.6.2008 einen Stundenlohn von 5,00 € für Aushilfen im Supermarkt als sittenwidrig eingestuft. Das Urteil hat das Aktenzeichen 1 Sa 29/08 und ist unter anderem auch im Internet veröffentlicht worden.
Meines Erachtens besteht aber keine Aussicht, aufgrund dieses Urteils jetzt noch Ansprüche geltend zu machen. Die Verjährungsfristen betragen drei Jahre. Möglicherweise gibt es sogar noch kürzere Verfallsfristen in Ihrem konkreten Arbeitsvertrag. D.h., dass Ansprüche aus den Jahren 2001-2004 bereits seit mehreren Jahren verjährt sind und nicht mehr durchgesetzt werden können. Es ist voraussichtlich auch damit zu rechnen, dass sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber auf die Einrede der Verjährung berufen wird.
Dies gilt auch für die nicht gewährten Urlaub. Ohne Zweifel war es rechtswidrig, Ihnen keinen Urlaub zu gewähren. Allerdings unterliegen auch diese Rechte der Verjährung und können aller Voraussicht nach heute nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Ich bedaure, Ihnen keine günstige Auskunft geben zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
das Landesarbeitsgericht Bremen hat tatsächlich mit Urteil vom 17.6.2008 einen Stundenlohn von 5,00 € für Aushilfen im Supermarkt als sittenwidrig eingestuft. Das Urteil hat das Aktenzeichen 1 Sa 29/08 und ist unter anderem auch im Internet veröffentlicht worden.
Meines Erachtens besteht aber keine Aussicht, aufgrund dieses Urteils jetzt noch Ansprüche geltend zu machen. Die Verjährungsfristen betragen drei Jahre. Möglicherweise gibt es sogar noch kürzere Verfallsfristen in Ihrem konkreten Arbeitsvertrag. D.h., dass Ansprüche aus den Jahren 2001-2004 bereits seit mehreren Jahren verjährt sind und nicht mehr durchgesetzt werden können. Es ist voraussichtlich auch damit zu rechnen, dass sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber auf die Einrede der Verjährung berufen wird.
Dies gilt auch für die nicht gewährten Urlaub. Ohne Zweifel war es rechtswidrig, Ihnen keinen Urlaub zu gewähren. Allerdings unterliegen auch diese Rechte der Verjährung und können aller Voraussicht nach heute nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Ich bedaure, Ihnen keine günstige Auskunft geben zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt