Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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für die folgenden Tatbesätnde ist eine Befreiung gem. Art. 71 Bayrisches Hochschulgesetz möglich:
- Bei Studenten, deren Eltern für drei oder mehr (leibliche) Kinder Kindergeld erhalten oder erhalten könnten
- Bei Studenten, deren Eltern einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, welches an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union studiert und dort bereits Studiengebühren, Studienbeiträge oder vergleichbare Studienentgelte entrichtet
Hierbei muss immer aus der Perspektive der (leiblichen) Eltern geschaut werden. Im Falle des Sohnes bekommen die Geschwister kein Kindergeld mehr. Hierbei ist jedoch (zumindest in Bayern) auf die Beziehung zu den Eltern abzustellen, nicht auf Halbgeschwister.
Es muss daher zwischen der Unterhaltspflicht und dem Kindergeld unterschieden werden.
Fazit:
Eine Befreiung wäre daher nur möglich, wenn entweder die Eltern für drei Kinder Kindergeld erhalten
oder aber bei Kindern, dessen Geschwister bereits studieren und Studiengebühren entrichten und diesen auch unterhaltsverpflichtet ist.
Vielen Dank für die Antwort:
Leider habe ich sie nicht ganz verstanden, bzw. bin so schlau wie zuvor...Kann der Sohn nun befreit werden in der "bestehenden" Konstellation?
dann wäre der 1. Tatbestand möglicherweise eine Begründung, denn der Vater "könnte" ja für seine beiden Kinder Kindergeld erhalten. Allerdings bekomme ich das Kindergeld.
Ich habe nämlich auf dem Kindergeldbescheid für die Studiengebührenbefreiuung alle meine Kinder aufgeführt bekommen , also auch das Kind, für das der Vater Kindergeld erhält und nicht ich.
MfG
Sehr geehrte Frau G.,
ich gebe zu, dass die Materie nicht ganz einfach ist und auch nicht gerade leserlich geregelt ist.
In der derzeitigen Situation kann der Sohn nicht befreit werden, da seine Eltern, also sein Vater und seine Exfrau nicht mehr für weitere Kinder Kindergeld erhalten, da sie über 27 Jahre sind.
Es geht bei dieser Regelung immer um die Vollgescheister, nicht um Halbgeschwister.
Der Begriff der "Eltern" muss daher zusammen gelesen werden, unabhängig davon, ob Ihr Ex-Mann aus einer anderen Ehe weitere Kinder hat und für diese auch Kindergeld erhält.
Für die Frage einer Befreiung werden ausschließlich die Eltern in der Gesamtbetrachtung herangezogen, also geschaut, wie viele Kinder diese gemeinsam haben und wie viele davon Kindergeld erhalten.
Wenn von den drei gemeinsamen Kindern nur eines jetzt Kindergeld bekommt, scheidet eine Befreiung aus.
Noch mal anders formuliert:
Es werden hierbei die Eltern des Sohnes herangezogen.
Das ist einmal Ihr Ex-Maann und die leibliche Mutter.
In diesem Verhältnis müssen irgendwie insgesamt drei Kinder Kindergeld erhalten, egal ob dies weitere Kinder Ihres Ex-Mannes sind (seine beiden anderen Söhne bekommen kein Kindergeld mehr) oder aber weitere Kinder der leiblichen Mutter aus einer anderen Verbindung.
Eine Befreiung kommt daher schlussendlich nur dann in Betracht, wenn die leibliche Mutter noch mindestens zwei weitere Kinder (Halbgeschwister) hat, für die sie Kindergeld bezieht, bzw. beziehen könnte.
Wenn der Sohn also mütterlicherseits keine weiteren Halbgeschwister mehr haben sollte, kommt eine Befreiung nicht in Betracht.
Seine anderen Halbgeschwister, also Ihre gemeinsamen Kinder werden hierbei nicht berücksichtigt, da Sie dem Sohn gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sind.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt