Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Begriff des Streitwertes wird durch § 3 Abs. 1 GKG als der "Wert des Streitgegenstandes" definiert. Die Berechnung des Streitgegenstandes basiert daher auf dem prozessualen Streitgegenstand.
Da vorliegend eine Leistungsklage auf Zahlung gegen Ihre Ex-Frau erhoben wurde, richtet sich der Streitwert nach der beantragten Rechtsfolge. Da Ihr ehemaliger Vermieter auf Zahlung von 16.000,- € klagte, entstand ein Streitwert für das anhängige Verfahren in Höhe von 16.000,- €.
Sicherlich ist es unbefriedigend für Sie, dass der Kläger durch Stellung des aus Ihrer Sicht völlig überhöhten Antrages auch die Kosten Ihrer Ex-Frau in die Höhe treibt. Das Gesetz sieht den damit korrespondierenden Kostenerstattungsanspruch bei Unterliegen jedoch als völlig ausreichend an.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Begriff des Streitwertes wird durch § 3 Abs. 1 GKG als der "Wert des Streitgegenstandes" definiert. Die Berechnung des Streitgegenstandes basiert daher auf dem prozessualen Streitgegenstand.
Da vorliegend eine Leistungsklage auf Zahlung gegen Ihre Ex-Frau erhoben wurde, richtet sich der Streitwert nach der beantragten Rechtsfolge. Da Ihr ehemaliger Vermieter auf Zahlung von 16.000,- € klagte, entstand ein Streitwert für das anhängige Verfahren in Höhe von 16.000,- €.
Sicherlich ist es unbefriedigend für Sie, dass der Kläger durch Stellung des aus Ihrer Sicht völlig überhöhten Antrages auch die Kosten Ihrer Ex-Frau in die Höhe treibt. Das Gesetz sieht den damit korrespondierenden Kostenerstattungsanspruch bei Unterliegen jedoch als völlig ausreichend an.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt