Streitwert bei außergerichtlicher Regelung
| 8. April 2007 18:00
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Familienrecht
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einige Fragen zum Streitwert bei meiner Scheidung. Mein Mann und ich haben eine gemeinsame Eigentumswohnung. Er hat nach einem Jahr die Scheidung eingereicht, für mich besteht Anwaltszwang. Ich möchte jedoch die Kosten gering halten, trotzdem aber zu meinem Recht kommen, da wir uns in keinem Punkt einig sind. Mein Anwalt berechnet momentan Unterhalt und Zugewinnausgleich, auf letzteren möchte ich jedoch verzichten.
Meine Fragen:
Wenn wir uns nun außergerichtlich darauf einigen und ich auf den Zugewinn verzichte, muß der Wert der Wohnung dann noch in den Streitwert aufgenommen werden?
Richtet sich das Honorar meines Anwaltes nach diesem Streitwert? Er hat zwar von der Gebührenordnung gesprochen, jedoch sagte mir eine Bekannte, dass der Anwalt 10% des Streitwertes als Honorar berechnen kann.
Außerdem erklärte er mir, wenn der Streitwert zu niedrig ist, der sich ja aus Unterhalt, Zugewinn etc. berechnet und wir vor dem Scheidungstermin keine dieser ausschlaggebenden Faktoren durch unseren Anwalt regeln lassen, könne das Gericht uns "Mutwilligkeit" vorwerfen und die PKH streichen. Stimmt das?
Meiner Meinung nach müßte die PKH doch eher gestrichen werden je höher der Streitwert ist, da er doch Auskunft über das vorhandene Vermögen gibt.
Danke für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern Sie sich außergerichtlich einigen, wird der Wert in das gerichtliche Verfahren NICHT mit einberechnet. Nur die beim Gericht anhängig gemachten Streitigkeiten werden berücksichtigt.
Sofern aber bereits außergerichtlich der Kollege tätig geworden ist und er an einer Einigung mitgewirkt hat, werden dafür Gebühren fällig.
Da Sie hier von PKH schreiben, ist es auch nicht ganz verständlich, dass Sie sich dann Gedanken um die Streitwerte machen; ist die PKH bewilligt (was ich aus Ihrer Darstellung schließe), bekommt der Kollege dann die Vergütung von der Staatskasse. Daher sollten Sie überdenken, ob Sie tatsächlich auf Ansprüche verzichten wollen.
Dessen Vergütung richtet sich auch nur nach dem Gegenstandswert (Streitwert) und dem RVG, SOFERN nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung unterschrieben worden ist; eine 10% Regelung gibt es nicht!
Auch wird die PKH nicht gestrichen, wennn gerichtlich lediglich die Scheidung ohne Folgeverfahren entschieden wird - auch diese Auffassung ist also falsch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle