4. Oktober 2020
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13:44
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ich verstehe Sie so, dass der Sachverhalt des Unfalls an sich sowie der BAK relativ eindeutig ist und vermutlich nicht erfolgreich bestritten werden könnte.
Sofern eine BAK von 0,29 Promille festgestellt wurde, würde ich hier dazu raten, sich vorerst nicht zu äußern und lediglich diesen Punkt anzukreuzen.
Generell liegt auch eine relative Fahruntüchtigkeit erst ab 0,30 Promille vor, unter diesem Wert ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht vorliegt. Hiernach hätten Sie sich nicht strafbar gemacht
Es würde die Möglichkeit bestehen Akteneinsicht über einen Anwalt beantragen zu lassen, so dass dieser prüfen kann, was für Anhaltspunkte gegen Sie sprechen könnten.
Sollte es dennoch aus momentan hier nicht ersichtlichen Gründen zu einer Verurteilung kommen, wäre eine geringe Geldstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen erwartbar. Weiter wären die Eintragung von 3 Punkten im Fahreignungsregister und ein Führerscheinentzug zu erwarten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt