Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Der Ihnen vorgeworfene Straftatbestand der Strafvereitelung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer rechtswidrigen Vortat eines anderen voraus. Eine Ordnungswidrigkeit (d.h. lediglich das Nicht Mit Sich Führen des Führerscheins) reicht hierfür nicht aus. Kann – wie in Ihrem Fall – eine rechtswidrige Vortat nicht vorliegen, da die Beschlagnahme bereits aufgehoben wurde, geht der betroffene jedoch irrig davon aus, dass eine solche Vortat vorliegt, so verbleibt der Vorwurf des Versuches.
Hatten Sie von dem Entzug des Führerscheins tatsächlich keinerlei Kenntnis, so fehlte Ihnen jedoch auch diese subjektive Voraussetzung und eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 258 StGB fiele mangels des Vorliegens der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen aus.
Unter Zugrundelegung Ihrer Schilderungen könnten Sie sich somit gegen den Strafbefehl vollständig zur Wehr setzen.
Dies ist jedoch zunächst nur die Theorie: Zwar muss Ihnen der Vorwurf durch die Staatanwaltschaft nachgewiesen werde; allerdings sollten Sie davon ausgehen, dass der Ihnen gemachte Vorwurf für den entscheidenden Richter zunächst durchaus plausibel klingt. Er wird zu dem Ergebnis einer Verurteilung kommen, wenn er keine begründeten Zweifel an dem Ihnen zur Last gelegten Tat und Vorsatz hat. Wichtig ist hierbei, dass der Richter keinesfalls „wasserdichte“ oder hundertprozentige Beweise benötigt.
Obschon gemäß Ihren Schilderungen somit nicht von einem strafbaren Verhalten auszugehen ist, sind bezüglich der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zumindest Zweifel angebracht. Letztlich kommt es darauf an, ob Sie bzw. Ihr Verteidiger es vermögen, den Richter von dem Nichtvorliegen des lebensnah erscheinenden Sachverhalts zu überzeigen.
Insbesondere werden Sie sich dann aller Wahrscheinlichkeit fragen lassen müssen, weshalb Sie Ihren Chef überhaupt und „nur“ wegen des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit in diesem Maße zu schützen.
Eine andere Frage ist die Einlegung eines Widerspruchs lediglich bezüglich der Höhe des Strafmaßes bzw. der Höhe der Tagessätze (Bei der Bemessung des Strafmaßes im Rahmen eines Strafbefehls kommt es mangels genauer Kenntnisse der Staatsanwaltschaft über Ihre Person häufig zu Ungenauigkeiten). Allerdings sind hierfür u.a. Berechnungen anhand Ihrer Einkommensverhältnisse erforderlich. kann diese Frage nur bei genauer Überprüfung des gesamten Sachverhaltes beantwortet werden.
Es ist Ihnen damit insgesamt zu raten, sich von einem Kollegen unter genauester Schilderung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes beraten zu lassen. Die bisherigen Ausführungen können insofern lediglich eine erste Einschätzung aufgrund der genannten Informationen darstellen. Eine abschließende Beurteilung der Vorgehensweise ist nur nach einem persönlichen Gespräch vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
_____________
Marc Weckemann
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
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Der Ihnen vorgeworfene Straftatbestand der Strafvereitelung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer rechtswidrigen Vortat eines anderen voraus. Eine Ordnungswidrigkeit (d.h. lediglich das Nicht Mit Sich Führen des Führerscheins) reicht hierfür nicht aus. Kann – wie in Ihrem Fall – eine rechtswidrige Vortat nicht vorliegen, da die Beschlagnahme bereits aufgehoben wurde, geht der betroffene jedoch irrig davon aus, dass eine solche Vortat vorliegt, so verbleibt der Vorwurf des Versuches.
Hatten Sie von dem Entzug des Führerscheins tatsächlich keinerlei Kenntnis, so fehlte Ihnen jedoch auch diese subjektive Voraussetzung und eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 258 StGB fiele mangels des Vorliegens der notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen aus.
Unter Zugrundelegung Ihrer Schilderungen könnten Sie sich somit gegen den Strafbefehl vollständig zur Wehr setzen.
Dies ist jedoch zunächst nur die Theorie: Zwar muss Ihnen der Vorwurf durch die Staatanwaltschaft nachgewiesen werde; allerdings sollten Sie davon ausgehen, dass der Ihnen gemachte Vorwurf für den entscheidenden Richter zunächst durchaus plausibel klingt. Er wird zu dem Ergebnis einer Verurteilung kommen, wenn er keine begründeten Zweifel an dem Ihnen zur Last gelegten Tat und Vorsatz hat. Wichtig ist hierbei, dass der Richter keinesfalls „wasserdichte“ oder hundertprozentige Beweise benötigt.
Obschon gemäß Ihren Schilderungen somit nicht von einem strafbaren Verhalten auszugehen ist, sind bezüglich der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zumindest Zweifel angebracht. Letztlich kommt es darauf an, ob Sie bzw. Ihr Verteidiger es vermögen, den Richter von dem Nichtvorliegen des lebensnah erscheinenden Sachverhalts zu überzeigen.
Insbesondere werden Sie sich dann aller Wahrscheinlichkeit fragen lassen müssen, weshalb Sie Ihren Chef überhaupt und „nur“ wegen des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit in diesem Maße zu schützen.
Eine andere Frage ist die Einlegung eines Widerspruchs lediglich bezüglich der Höhe des Strafmaßes bzw. der Höhe der Tagessätze (Bei der Bemessung des Strafmaßes im Rahmen eines Strafbefehls kommt es mangels genauer Kenntnisse der Staatsanwaltschaft über Ihre Person häufig zu Ungenauigkeiten). Allerdings sind hierfür u.a. Berechnungen anhand Ihrer Einkommensverhältnisse erforderlich. kann diese Frage nur bei genauer Überprüfung des gesamten Sachverhaltes beantwortet werden.
Es ist Ihnen damit insgesamt zu raten, sich von einem Kollegen unter genauester Schilderung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes beraten zu lassen. Die bisherigen Ausführungen können insofern lediglich eine erste Einschätzung aufgrund der genannten Informationen darstellen. Eine abschließende Beurteilung der Vorgehensweise ist nur nach einem persönlichen Gespräch vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
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