Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst müssen Sie die Frage der strafrechtlichen Verjährung von der zivilrechtlichen Lage trennen. Zivilrechtlich wird die Eintragung nach drei Jahren im Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Die Frage, wie lange man strafrechtlich wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung belangt werden kann, ist aber eine ganz andere. Die Verjährungsfrist beträgt hier fünf Jahre. Danach ist eine strafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten.
II. Inwieweit Sie sich hier wirklich strafbar gemacht haben, kann ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Umstände nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls ist es nach zumindest teilweiser Ansicht in der Literatur so, dass der Schuldner auch zur Frage der „Abtretung“ umfassend Auskunft zu geben hat.
Dass Sie dies hier versäumt haben, kann aber auf einem Irrtum beruhen, da Ihnen von Seiten des Gerichtsvollziehers mitgeteilt wurde, dass Sie solche Angaben nicht zu machen haben. Dieser Irrtum kann hier unter Umständen in diesem Punkt die Strafbarkeit entfallen lassen.
Bei den anderen Vermögenswerten wird es darauf ankommen, ob man Ihnen die Kenntnis beweisen kann oder nicht.
Bei „sehr gutem Lauf“ der Beweisaufnahme für Sie könnte möglicherweise ein Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen drin sein.
Weitere und konkretere Angaben kann ich aber dazu mangels voller Sachverhaltskenntnis nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst müssen Sie die Frage der strafrechtlichen Verjährung von der zivilrechtlichen Lage trennen. Zivilrechtlich wird die Eintragung nach drei Jahren im Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Die Frage, wie lange man strafrechtlich wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung belangt werden kann, ist aber eine ganz andere. Die Verjährungsfrist beträgt hier fünf Jahre. Danach ist eine strafrechtliche Verjährung noch nicht eingetreten.
II. Inwieweit Sie sich hier wirklich strafbar gemacht haben, kann ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Umstände nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls ist es nach zumindest teilweiser Ansicht in der Literatur so, dass der Schuldner auch zur Frage der „Abtretung“ umfassend Auskunft zu geben hat.
Dass Sie dies hier versäumt haben, kann aber auf einem Irrtum beruhen, da Ihnen von Seiten des Gerichtsvollziehers mitgeteilt wurde, dass Sie solche Angaben nicht zu machen haben. Dieser Irrtum kann hier unter Umständen in diesem Punkt die Strafbarkeit entfallen lassen.
Bei den anderen Vermögenswerten wird es darauf ankommen, ob man Ihnen die Kenntnis beweisen kann oder nicht.
Bei „sehr gutem Lauf“ der Beweisaufnahme für Sie könnte möglicherweise ein Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen drin sein.
Weitere und konkretere Angaben kann ich aber dazu mangels voller Sachverhaltskenntnis nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt