Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Seminarkosten müssen Sie weder ganz noch anteilig erstatten.
Der Seminarvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Für eine (Teil-)Rückerstattung der Seminargebühren müsste der Kunde fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung kann aber zunächst nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB erklärt werden.
„Störungen, die ihre Ursache im eigenen Risikobereich haben, begründen grundsätzlich keinen wichtigen Grund im kündungsrechtlichen Sinne.", so das AG Aachen mit Urteil vom 4.3.2008 – 81 C 479/07.
Die Erkrankung des Kunden stammt allein aus seiner eigenen Risikosphäre, die Ihnen aber nicht angelastet werden kann.
Auch eine Interessenabwägung gemäß § 626 Abs. 1 BGB würde zu keinem fristlosen Kündigungsrecht des Kunden führen. Ihren Angaben zu Folge ist Ihr angebotenes Seminar auf vier Termine beschränkt, wobei der Kunde bereits an einem Termin teilgenommen hat. Das Vertragsverhältnis wäre ohnehin mit Ablauf der Seminartermine gemäß § 620 Abs. 1 BGB beendet. Insofern ergibt sich daraus keine für ihm unzumutbare Situation, wenn an dem Vertragsverhältnis weierhin festgehalten wird.
Das Recht auf fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB durften Sie aber nicht durch AGB ausschließen, da § 626 BGB zwingender Natur ist und somit unabdingbar. Bei einem Seminarvertrag als Dienstvertrag, der kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, können Sie aber die Gründe bezeichnen, die ihnen wichtig erscheinen und eine Kündigung ermöglichen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Seminarkosten müssen Sie weder ganz noch anteilig erstatten.
Der Seminarvertrag ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Für eine (Teil-)Rückerstattung der Seminargebühren müsste der Kunde fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung kann aber zunächst nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB erklärt werden.
„Störungen, die ihre Ursache im eigenen Risikobereich haben, begründen grundsätzlich keinen wichtigen Grund im kündungsrechtlichen Sinne.", so das AG Aachen mit Urteil vom 4.3.2008 – 81 C 479/07.
Die Erkrankung des Kunden stammt allein aus seiner eigenen Risikosphäre, die Ihnen aber nicht angelastet werden kann.
Auch eine Interessenabwägung gemäß § 626 Abs. 1 BGB würde zu keinem fristlosen Kündigungsrecht des Kunden führen. Ihren Angaben zu Folge ist Ihr angebotenes Seminar auf vier Termine beschränkt, wobei der Kunde bereits an einem Termin teilgenommen hat. Das Vertragsverhältnis wäre ohnehin mit Ablauf der Seminartermine gemäß § 620 Abs. 1 BGB beendet. Insofern ergibt sich daraus keine für ihm unzumutbare Situation, wenn an dem Vertragsverhältnis weierhin festgehalten wird.
Das Recht auf fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB durften Sie aber nicht durch AGB ausschließen, da § 626 BGB zwingender Natur ist und somit unabdingbar. Bei einem Seminarvertrag als Dienstvertrag, der kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, können Sie aber die Gründe bezeichnen, die ihnen wichtig erscheinen und eine Kündigung ermöglichen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.