9. Oktober 2008
|
15:41
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
angesichtst der Tatsache, dass Sie sich entschuldigt haben, die Beamteneigenschaft nicht erkennbar gewesen ist, halte ich hier die Geldstrafe für überzogen.
Allerdings ist dieses ohne komplette Akteneinsicht nur als reine Prognose zu verstehen; um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können, ist die Akteneinsicht zwingend notwendig.
Wichtig wäre natürlich auch das Foto selbst und ob der Stinkefinger überhaupt in Richtung des Fotographen gemacht worden ist.
Daher sollten Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen, wobei Sie aber auch darauf achten sollten die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl nicht zu versäumen, damit dieser nicht rechtskräftig wird. Den Einspruch können Sie zur Fristwahrung selbst einlegen, sollten danach aber die Sache an einen Anwalt abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
9. Oktober 2008 | 16:12
Hallo,
Danke für die Antwort.
Der Stinkefinger wurde eindeutig in Richtung des Fotografen gemacht.
Ich möchte, ohne einen Anwalt nehmen zu müssen, einen Einspruch auf die gesetzte Strafsumme machen, weiss aber nicht was Aussschlaggebend sein könnte.
Können Sie mir einen Tip geben?
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Oktober 2008 | 16:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne Akteneinsicht ist es schwierig, aber Sie sollten auf die Entschuldigung und die Nichterkennbarkeit abstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle