Steuerschuldnerschaft (§ 13b Abs. 5 UStG) - Gebäudereiniger vs. Hausmeister

1. Februar 2020 11:11 |
Preis: 48,00 € |

Generelle Themen


Zu mir;

Ich bin Gebäudereiniger und habe einen gültigen "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen" mit dem gesetzten Kreuz auf Punkt "Gebäudereinigungsdienstleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG".

Ich erhalte des öfteren Aufträge von "Hausmeister-Dienstleistern" in Dresden und Leipzig, diese haben jeweils einen gültigen "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen" mit dem gesetzten Kreuz auf Punkt "Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG".

Eine neue Hausmeisterfirma forderte bei mir Angebote für Erbringung von Reinigungsleistungen in und an Gebäuden (Glas) an, wofür Diese selbst - Hausmeisterdienstleistungen und Außenanlagenpflege erbringen (also Hausmeisterdienstl. ist Generalauftragnehmer bei einer Wohnungsbauverwaltung) und ich soll eingesetzt werden als "Subunternehmer".
Diese Hausmeisterfirma fordert nun allerdings unter Berücksichtigung seines Nachweises (Bauleistungen ...) und meines Nachweises (Gebäudereinigungsleistungen...) für mich umsatzsteuerfreie Angebote, also mit der Steuerschuldnerschaft beim Auftraggeber (dem Hausmeisterdienstleister). Sie beharren auf zurückliegende bisherige Praxis zwischen sich und anderen Gebäudereinigungsdienstleistern! DAS GEHT STEUERRECHTLICH UNBEDENKLICH??

Wir rechnen mit anderen Hausmeisterdienstleistern monatlich Rechnungen in hohen sechsstelligen Bereichen und ordentlich mit Umsatzsteuer ab, weil mir vor einigen Jahren gelehrt wurde, dass diese beiden "Steuerschuldnerschaftsnachweise" nicht kombinierbar seien, also sprich; ein Gebäudereiniger kann einem Hausmeister keine steuerfreie Rechnung gemäß "Schuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b" ausstellen und andersherum genauso. Hab ich da nicht aufgepasst? :D

Wie ist denn nun die rechtlich einwandfreie und klar verständliche Definition dazu? Behält der Hausmeisterdienstleisterdienstleister recht oder ich? Und vor allem, muss ich dann für die zurückliegenden und bereits bezahlten Rechnungen rückwirkend Rechnungskorrekturen für die anderen Hausmeisterdienstleister erstellen - die schließlich bereits alle zusammen in die 50 T€ vom Vorjahr fallen? Die Steuern wurden ja mit den Leistungssummen an uns bezahlt und wir haben die USt. auch immer ordentlich abgeführt.

Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe!

Einsatz editiert am 01.02.2020 13:07:03
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben richig aufgepasst:

Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet (§ USTG § 13b Absatz 5 Satz 5 UStG), siehe auch Absatz 4 Umsatzsteueranwedungserlass zu 13b.5


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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