15. August 2020
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01:38
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Die Steuerpflicht ist nicht Voraussetzung für die [b]Pflicht zur Rechnungserteilung[/b], das heißt auch über steuerbefreite Umsätze muss immer eine Rechnung ausgestellt werden.
Der [b]Rechnungsinhalt [/b]muss nach geltendem Recht gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG die dortigen Angaben enthalten, wozu auch Ihre Adresse gehört.
Aufgrund des Firmensitzes von Facebook im Ausland greift bei Ihnen das [b]Reverse Charge Verfahren[/b]. Sie müssen also als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen. Wegen Ihrer Kleinunternehmerschaft haben Sie dann aber leider keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Optieren Sie zur Steuerpflicht, soweit dies Ihr wesentliches Geschäftsmodell ist. Anders macht dies in meinen Augen keinen Sinn und Sie zahlen dabei drauf.
MFG Fricke
RA